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Die Anerkennung (engl. recognition) oder Bestätigung (affirmation) eines Völkermordes erklärt ihn zur unbestreitbaren historischen Tatsache und damit zum juristischen Tatbestand. Sie erfolgt als öffentliche Verlautbarung durch prominente Einzelpersonen sowie Körperschaften auf nationaler oder internationaler Ebene und in Form einer Erklärung,
eines Parlamentsbeschlusses, einer Resolution oder eines Gesetzes. Derartige Verlautbarungen bilden im Fall hartnäckiger und lang anhaltender Völkermordleugnung eine erforderliche Gegenmaßnahme zur Politik des Schweigens und Leugnens. Obwohl eine förmliche Anerkennung nicht eine strafrechtliche Aufarbeitung von Völkermord ersetzt, beinhaltet sie eine
moralische Strafe für die Leugner und Rechtfertiger des Verbrechens. Denn das Beharren von Menschenrechtsorganisationen und Betroffenen auf einer förmlichen Anerkennung von geleugnetem Völkermord als Tatsache führt zur öffentlichkeitswirksamen Internationalisierung eines tabuisierten und geleugneten Megaverbrechens und damit zum Gegenteil der von den
Leugnern beabsichtigten Wirkung. Die Anerkennung eines geleugneten Völkermords durch einen nationalen Gesetzgeber hat aber auch praktische Auswirkungen für den Bau öffentlicher Mahn- und Denkmäler, für offizielle Publikationen, für von staatlichen Einrichtungen getragene Veranstaltungen oder für die nationale Rechtssprechung.
Seit 1965 haben folgende 20 nationale Gesetzgeber die Vernichtung der Armenier durch den türkischen Staat in Resolutionen, Beschlüssen oder Gesetzen als Genozid entsprechend der UN-Völkermordkonvention von 1948 bewertet:
- Argentinien (Senat, 05.05.1993, Gesetz 18.03.2004)
- Belgien (26.03.1998)
- Deutschland (Bundestag, 16.06.2005)
- Frankreich (Nationalversammlung, 28.05.1998, Senat, 07.11.2000, vom Präsidenten unterzeichnetes Gesetz, 29.01.2001)
- Griechenland (Parlament, 24.04.1996)
- Italien (Abgeordnetenkammer, 16.11.2000)
- Kanada (House of Commons, 23.04.1996 und 21.04.2004, Senat, 13.06.2002)
- Libanon (Abgeordnetenkammer, 03.04.1997, Parlament, 11.05.2000)
- Litauen (Parlament, 16.12.2005)
- Niederlande (Parlament, 21.12.2004)
- Polen (Parlament, 19.04.2005)
- Russland (Staatsduma, 14.04.1995)
- Schweden (Parlament, 29.03.2000)
- Schweiz (Nationalrat, 16. Dezember 2003)
- Slowakei (Parlament, 30.11.2004)
- Uruguay (Senat und Repräsentantenhaus, 20.04.1965; Gesetz 26.03.2004),
- USA (Repräsentantenhaus, 09.04.1975)
- Vatikan Stadt (10.11.2000)
- Venezuela (Nationalversammlung, 14.07.2005)
- Zypern (Repräsentantenhaus, 29.04.1982)
Das Europäische Parlament hat zweifach die Anerkennung des Genozids durch die Regierung der Republik Türkei zur Voraussetzung für den EU-Beitritt der Türkei erhoben (Resolution vom 18.06.1987 und 15.11.2001) und am 28. Februar 2002 in einem weiteren Beschluss die Türkei zur Einhaltung dieser Auflage aufgerufen. Auch wir meinen, dass die Türkei sich
ihrer Vergangenheit stellen muss, wenn sie Vollmitglied der Europäischen Union werden will. Wir verstehen Europa als Wertegemeinschaft. Die Bereitschaft, sich kritisch mit der eigenen nationalen Vergangenheit auseinander zu setzen und Verantwortung für in der Vergangenheit verübte Staatsverbrechen zu tragen, gehört zu den Werten, die europäische Nationen
anstreben - wenn auch in Hinblick auf europäische Defizite bei der Aufarbeitung von Kolonialverbrechen noch nicht vollständig erreicht haben. Ferner sind wir der Überzeugung, dass die Bereitschaft zu Vergangenheitsbewältigung einen unerlässlichen Beitrag zur Demokratisierung in der Türkei, zum Abbau der dortigen Gewaltverherrlichung, zur Verbesserung der
Situation von Minderheiten darstellt und schließlich auch zur Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten, insbesondere zur Republik Armenien darstellt.
Die bisherigen Erfolge um die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern haben Vertreter der ebenfalls von Genozid betroffenen christlichen Ethnien ermutigt, die Weltöffentlichkeit ihrerseits mit Anerkennungsforderungen zu konfrontieren. Dabei erzielten Vertreter und Organisationen der Pontosgriechen in drei US-Bundesstaaten Anerkennungserfolge.
Der Deutsche Bundestag entschied am 20. Februar 2002, die von der Assyrian-Chaldaen-Syriac Union eingereichte Massenpetition, ähnlich wie im Vorjahr die Petition der AGA, als Material der Bundesregierung zu überweisen. Schon am 17. Mai 2001 hatte sich der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen des Bayerischen Landtages mit einem Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Christine
Stahl, Elisabeth Köhler und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Zur Verurteilung des Völkermordes an Armeniern und Assyrern 1915“ (Drs. 14/6281) befasst, am 17. Juli 2001 folgte die Debatte durch das Plenum des Bayerischen Landtages.
Die AGA erklärt sich grundsätzlich solidarisch mit Initiativen, Anerkennung für geleugneten Völkermord zu erlangen, und unterstützt sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Wir lehnen in diesem Zusammenhang jegliche Hierarchisierung von Völkermord bzw. Betroffenen ab, ebenso wie Ansprüche auf Exklusivität und Singularität und verweisen auf den Umstand, dass die 1912 bis 1922 in der damaligen Türkei an christlichen Ethnien
begangenen Verbrechen den gleichen Ursachen entsprangen und von den selben Tätern verübt wurden. Die Zusammenarbeit zwischen den Nachfahren der Überlebenden erscheint uns daher logisch und wünschenswert. In unserer Satzung heißt es entsprechend:
„Zweck des Vereins ist die Ächtung und Verhinderung von Völkermordverbrechen entsprechend der Völkermord-Konvention der Vereinten Nationen (1948). Der Verein setzt ich insbesondere mit der Leugnung und Verharmlosung von Völkermord als Bestandteil dieses Verbrechens auseinander und bemüht sich, auf der Grundlage gemeinsamer Gedächtnisarbeit sowie Aufarbeitung von Geschichte,
um die Verständigung zwischen Völkern, deren Angehörige in der Vergangenheit Völkermord begangen haben, mit solchen, deren Angehörige Opfer von Völkermord wurden.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch Publikationen sowie geeignete öffentliche Veranstaltungen im Bereich der Bildungs- und Informationsarbeit (Seminare, Podiumsdiskussionen, Vorträge, Ausstellungen) erfüllt, wobei eine möglichst breite Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen, menschenrechtlichen sowie kirchlichen Verbänden und Einrichtungen gleicher Zielsetzung angestrebt wird.“
Wie können Sie diese Ziele unterstützen?
Zum Nach- und Weiterlesen
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