Internationale Haftung und Staatennachfolge
Die Haftung der Türkischen Republik für den Völkermord an den Armeniern
von Sarkis Bezelgues, LL.M.
1. Einleitung
Im Völkerrecht stellen Staaten keine permanenten Rechtssubjekte dar (1). Die Geschichte des 20. Jahrhunderts, mit beiden Weltkriegen und die Dekolonisierung, hat genügend bewiesen, dass Staaten nicht für immer bestehen: Fusionen (2) , Trennungen (3) , Sezessionen, Annexionen können stattfinden, sowie das Verschwinden eines Staates von der Landkarte (4). Das Völkerrecht muss also die organisierte Übertragung der Rechte und Pflichten vom früheren auf den neuen Staat regeln, um die negativen Auswirkungen dieser Übertragung zu minimisieren (5). Dieser spezifische Bereich des Völkerrechts wird als „Recht der Staatennachfolge“ bezeichnet”; obwohl dieser Begriff oft kritisiert worden ist (6) , wird er in diesem Beitrag der Klarheit halber angewandt werden. Die Staatennachfolge wurde als einen der umstrittensten Bereiche des Völkerrechts betrachtet (7), weil hierbei die Existenz der Staaten betroffen ist: Eine Nachfolge setzt zwingend die Beendigung eines Staates voraus, die, genau wie die Entstehung von Staaten, juristisch schwer zu erfassen ist. Das Völkerrecht beruht auf dem Prinzip der Kontinuität (8) , um eine gewisse Stabilität der internationalen Beziehungen zu sichern. Es besteht mithin ein fundamentaler Unterschied zwischen der Staatskontinuität und der Staatennachfolge (9) : Kontinuität bedeutet, dass trotz gewisser Änderungen in der Regierung, im Staatsgebiet oder in der Bevölkerung ein Staat rechtlich identisch bleibt, während im Fall der Staatennachfolge ein früherer Staat durch einen anderen für ein bestimmtes Staatsgebiet ersetzt wird (10). Die Staatennachfolge ist nicht nur an sich wegen der Spitzfindigkeit der angewandten Rechtskonzepte kompliziert, sondern auch in Bezug auf die politischen Fragen, die sich zwangsläufig stellen wenn ein Staat die Kontinuität mit einem anderen Staat beansprucht oder ablehnt (11). Die Staatennachfolge ist also keinesfalls neutral. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass das Konzept der Staatennachfolge rein juristisch und somit unabhängig von jeder tatsächlichen Entwicklung im betroffenen Staat ist (12).
Die Staatennachfolge wurde definiert als „the replacement of one State by another in the responsibility for the international relations of territory”. Diese Definition ist im Artikel 2 der Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge vom 22.8.1978 sowie der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Staatsvermögen, -archive und -schulden vom 8.4.1983 (13). Diese Definition wurde auch in internationalen Schiedssprüchen sowie in Entscheidungen des Internationalen Gerichtshofs angewandt (14) und kann somit in diesem Beitrag problemlos übernommen werden, obwohl sie von manchen Autoren kritisiert worden ist (15).
Im Falle einer erwiesenen Staatennachfolge kann die Übertragung der Rechte und Pflichten des früheren Staates nach verschiedenen Methoden stattfinden. Erstens könnte angenommen werden, dass der neue Staat nichts erbt: Das Erlöschen des früheren Staates hat das Erlöschen seiner Rechte und Pflichten zur Folge (Prinzip der tabula rasa). Diese Lösung lehnt jede Form von Staatennachfolge ab (16). Die zweite Methode wäre eine komplette Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des früheren Staates, ohne die Entstehung eines neuen Staates zu berücksichtigen (Universalsukzession). Beide Lösungen müssen verworfen werden. Das Prinzip der tabula rasa, das oft von ehemaligen Kolonien beansprucht worden ist, würde eine Rechtsunsicherheit zur Folge haben; eine Universalsukzession verweigert der Staatennachfolge jede Wirkung. Aufgrund der territorialen und politischen Verbindung zwischen beiden Subjekten des Völkerrechts, ist die herrschende Meinung dahingehend, dass einige Rechte und Pflichten auf den neuen Staat übertragen werden, und andere nicht. Das Völkerrecht lässt somit nur eine partielle Übertragung zu (17), so dass die Unterscheidung zwischen Kontinuität und Nachfolge von besonderer Bedeutung ist
Zwei Fragen sind fundamental: Wann liegt eine Staatennachfolge vor? Dies ist die Frage der Kriterien der Staatennachfolge. Und was wird dann geerbt? (18) Dies ist die Frage der Umfang der Staatennachfolge.
Die Frage der Staatennachfolge wurde besonders relevant am Ende des ersten Weltkrieges, als viele Staaten der „Welt von Gestern” (19) verschwanden oder durch andere ersetzt wurden. Dies war der Fall des Osmanischen Reiches: Der „kranke Mann am Bosporus” verschwand zugunsten der neu gegründeten Türkischen Republik, nach der Beseitigung sämtlicher christlichen Minderheiten vom nationalen Staatsgebiet, entweder durch Völkermord (Armenier, Pontos Griechen, Assyrer-Aramäer) oder Bevölkerungsumtausch (mit Griechenland und Bulgarien). Die Opfer dieser Verbrechen gegen die Menschheit und ihre Nachkommen haben ein legitimes Recht auf Wiedergutmachung. Die Türkische Republik, der einzige Staat, der durch die Opfer verfolgt werden könnte, hat jedoch mehrmals jede Wiedergutmachung verweigert; Grund hierfür war nicht nur die Behauptung, dass überhaupt kein Völkermord stattgefunden habe (20), sondern auch, dass die Türkische Republik nicht mit dem Osmanischen Reich identisch sei (21) und somit nicht für die von einem früheren Staat begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht haften könne, da 1923 eine Staatennachfolge stattgefunden habe.
Ziel dieses Beitrages ist zu überprüfen, ob die türkische These der nicht Übertragung der internationalen Haftung für den Völkermord an den Armeniern durch das Recht der Staatennachfolge bestätigt wird. Zu diesem Zweck wird zunächst das Konzept der Staatennachfolge im positiven Völkerrecht analysiert werden, bevor die Ergebnisse auf den türkischen Fall angewandt werden.
2. Der Begriff der Staatennachfolge
Nach der Definition der Staatennachfolge sollen ihre Kriterien sowie die Nicht-Vererbbarkeit der internationalen Haftung analysiert werden.
2.1 Definition
Der Begriff der Staatennachfolge wird juristisch definiert in der Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge (22) sowie in der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Staatvermögen, -archive und -schulden (23) als „the replacement of one State by another in the responsibility for the international relations of territory“. Diese Definition wurde, wie bereits in der Einleitung erwähnt, in internationalen Schiedssprüchen und Entscheidungen übernommen. Bezüglich der Konsequenzen der Staatennachfolge enthalten die Wiener Konventionen jedoch keine Regeln. (24) Die internationalen Aspekte der Nachfolge werden immer noch durch das internationale Gewohnheitsrecht bestimmt. (25)
Die Frage der Staatennachfolge stellt sich nur dann, wenn legitime Zweifel bezüglich der Fortsetzung der Existenz eines Staates durch gravierende Umstände verursacht werden, wie z.B. die Besetzung durch eine ausländische Armee, eine Revolution oder ein Bürgerkrieg. (26) Während eine stabilen Periode bestehen hingegen keine Gründe, die Kontinuität eines Staates in Frage zu stellen. Nach einem destabilisierenden Ereignis muss also stets analysiert werden, ob in diesem besonderen Fall ein neuer Staate entstanden ist oder nicht.
Der Begriff der Staatennachfolge muss, wie bereits erklärt, von der Staatskontinuität bzw. Staatsidentität unterschieden werden. Diese beiden Begriffe werden oft verwechselt in der Fachliteratur, obwohl ihre Konsequenzen sehr unterschiedlich sind. Die Staatennachfolge ist das Gegenteil der Kontinuität, obwohl in der Praxis die Kontinuität in Bezug auf Verträge und Verpflichtungen oft Nachfolge genannt wird. (27) In seinem „Memorandum on the Genocide against the Armenians and the Application of the 1948 Genocide Convention” zum Beispiel, untersucht Prof. de Zayas die Frage der Staatennachfolge zwischen der Türkei und dem Osmanischen Reich und bejaht eine solche Nachfolge, obwohl er offensichtlich eine Kontinuität meint, da er schließlich behauptet, dass die Ansprüche der Armenier mit dem Wechsel vom Sultanat zum Regime von Mustafa Kemal nicht erloschen sind. (28)
Eine bloße Kontinuität hat keine besonderen Rechtsfolgen, da der gleiche Staat ohne Unterbrechung fortbesteht. Wie Koskenniemi schrieb, wenn
“there is identity, then the entity ‘continues’ the rights and obligations of the predecessor – or better, there is no ‘predecessor’, but merely a temporal distinction between the same entity as it was ‘then’ and as it is ‘now’.” (29)
Eine Staatennachfolge besteht hingegen aus zwei getrennten Prozessen: Ein früherer Staat, der Vorgänger, erlischt, während eine neuer Staat, der Nachfolger, die Souveränität und bestimmte Pflichten übernimmt. Es können somit zwei Arten von Staatennachfolge unterschieden werden. (30) Im ersten Fall erlischt der frühere Staat vollständig zugunsten des Nachfolgestaats oder der Nachfolgestaaten: Dies stellt eine vollständige Staatennachfolge dar. Im Fall einer partiellen Staatennachfolge besteht hingegen der frühere Staat fort, weil die Nachfolge nur einen Teil seines Staatgebietes betrifft. Die Unabhängigkeit von Bangladesch stellt ein Beispiel einer partiellen Staatennachfolge dar, da in diesem Fall Pakistan danach noch existierte. Wenn eine partielle Staatennachfolge stattfindet, betrifft sie nur einen Teil des früheren Staates, so dass die Staatennachfolge eine Kontinuität nicht ausschließt. (31)
Das Prinzip der universellen Sukzession aus dem Privatrecht ist irrelevant in Bezug auf die Staatennachfolge (32), da andere Interessen involviert sind. Das Prinzip der tabula rasa, d.h. die Ablehnung jeder Übertragung von Rechten und Pflichten zwischen dem Vorgänger und dem Nachfolgestaat, kann ebenso wenig angewandt werden. (33) Das Recht der Staatennachfolge sieht vor, dass nur bestimmte Rechte und Pflichten auf den Nachfolgestaat übergehen.
Wichtig ist an dieser Stelle, dass trotz der weitgehenden Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Begriffen, die Staatsidentität ohne Staatskontinuität existieren kann, wie es der Fall Syriens beweist. Nach seiner Trennung von der Vereinigten Arabischen Republik im Jahre 1961 lebte Syriens UNO-Mitgliedschaft ohne Aufnahmeverfahren wieder. (34) Crawford erwähnt auch das Beispiel der Südafrikanischen Republik, die scheinbar vor und nach einem Verschwinden zwischen 1877 und 1881 als gleichen Staat betrachtet wurde. (35) Eine Unterbrechung der Souveränität führt nicht zwingend zu einer Staatennachfolge.
2.2 Kriterien der Staatennachfolge
Die wichtigste Frage in Bezug auf die Staatennachfolge ist die Wahl der relevanten Kriterien um die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Nachfolge und Kontinuität zu gewährleisten. Bemerkt sei vorab, dass viele Kriterien völlig irrelevant sind, um zu bestimmen, ob eine Staatennachfolge stattgefunden hat oder nicht. So spielt z.B. die Bezeichnung eines Staates keine Rolle, ebenso wie die Verlegung der Hauptstadt, Änderung in der Bevölkerung oder im Titel des Staatsoberhaupts. (36) Eine unilaterale Entscheidung des betroffenen Staates oder seines Vorgängers stellt selbstverständlich kein geeignetes Kriterium der Staatennachfolge dar. (37)
Nicht zu vergessen ist, dass eine Kontinuitätsvermutung besteht, um eine gewisse Stabilität der internationalen Beziehungen zu gewährleisten. So schrieb de Visscher:
Constitué par un groupe d’individus établis dans un cadre territorial défini sous une autorité indépendante de l’étranger, l’Etat est envisagé par le droit international comme une effectivité menée à son terme et comme telle à l’abri d’effectivités contraires […]. (38)
Da ein Staat eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist die Rechtspersönlichkeit, wie Hall es formuliert hat, der Schlüssel des Problems der Staatennachfolge (39), weil die Rechtspersönlichkeit das Schlüsselelement des Staates darstellt. Die Rechtspersönlichkeit eines Staates kann jedoch nicht von seiner bloßen Existenz abgeleitet werde, da Rechtspersönlichkeit und Existenz nicht getrennt werden können. Die Existenz eines Menschen reicht hingegen aus, um ihm Rechte und Pflichten zuzuschreiben. Die drei Hauptkriterien der Staatennachfolge, die im Schrifttum entwickelt worden sind, beruhen demzufolge auf unterschiedlichen Konzeptionen der Staatspersönlichkeit bzw. der Staatlichkeit.
Unabhängig von den gewählten Kriterien können drei gewohnheitsrechtliche Regeln herausgearbeitet werden, die einstimmig im Schrifttum sowie in der internationalen Praxis akzeptiert sind:
- Territorial Änderungen haben keinen Einfluss auf die Identität und Kontinuität von Staate (40)
- Die Identität und Kontinuität eines Staates sind nicht berührt durch die Regierungsänderungen, die dieser Staat erleben kann (41)
- Die Besetzung des Staatsgebiets durch eine ausländische Armee hat keinen Einfluss auf die Identität und Kontinuität eines Staates (42)
Diese drei Regeln müssen bei jeder Überprüfung eines angeblichen Falles von Staatennachfolge berücksichtigt werden.
2.2.1 Klassische Theorie
Der klassischen Theorie zufolge besteht ein Staat aus drei Elementen: Staatsgebiet, Bevölkerung und Regierung. Wie die Nachfolge einer natürlichen Person den Tod dieser Person voraussetzt, setzt eine Staatennachfolge das Erlöschen des früheren Staates, die nur durch eine radikale Änderung eines dieser drei Grundelemente verursacht werden kann. (43) Auf der Basis dieser Analogie zum Privatrecht wird nach der klassischen Theorie behauptet, dass das Kriterium der Staatennachfolge in einer Gesamtanalyse dieser drei Elemente besteht, um zu bestimmen, ob die Rechtspersönlichkeit, der Kern des Staates, diesen gravierenden tatsächlichen Änderungen überlebt hat. (44) Eine radikale Änderung eines dieser Grundelemente reicht noch nicht aus, um die stets im Hintergrund stehende Kontinuitätsvermutung zu widerlegen, wie die drei gewohnheitsrechtlichen Regeln oben gezeigt haben. Eine Vielzahl von Änderungen in der Bevölkerung, im Staatsgebiet und in der Regierung könnte jedoch zum Erlöschen eines Staates und somit zu einer Staatennachfolge führen. (45) So schrieb de Visscher:
Un Etat peut disparaître par des événements qui mettent fin à ses effectivités structurelles. Tel est le cas quand sa configuration territoriale et la composition de sa population sont transformées par annexion ou fusion au point que l’on est manifestement en présence d’une unité politique nouvelle. (46)
Jedes Grundelement der Staatlichkeit muss getrennt analysiert werden, um im Nachhinein eine globale Evaluation zu ermöglichen.
Bevölkerung. Eine Änderung in der Bevölkerung kann nicht eine Staatennachfolge zur Folge haben, oder ist zumindest nicht ausschlaggebend. (47) Dieses Prinzip stand bereits fest als sich Belgien von Holland im Jahre 1830 trennte: Obwohl Belgien eine Bevölkerung von 3, 5 Millionen und Holland lediglich 2, 5 Millionen hatte, hörte der holländische Staat nicht auf zu existieren. (48) Einzige Ausnahme zu dieser Regel wäre die – absurde und unrealistische – Hypothese der vollständigen Ersetzung der Bevölkerung. (49)
In der aktuellen Praxis kann nichtsdestotrotz beobachtet werden, dass die Bevölkerung mehrmals als Argument zugunsten der Kontinuität oder der Staatennachfolge angewandt worden ist. (50) So wurde z.B. argumentiert, dass Russland 51% der Bevölkerung der Ex-UdSSR habe und demnach deren Nachfolger sei. (51) Diese Art von Argumentation ist jedoch nicht ausschlaggebend.
Staatsgebiet. Eine allgemein akzeptierte Regel besagt, dass territoriale Änderungen eine Staatennachfolge nicht rechtfertigen können. Diese Regel wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt. (52) Theoretisch betrachtet beruht sie auf der Konzeption des Staatsgebiets als die Gültigkeitssphäre der staatlichen Rechtsordnung (53): Die Souveränität kann nur innerhalb eines Territoriums ausgeübt werden. (54) Das Vereinigte Königreich blieb somit der gleiche Staat seit mindestens 1707, trotz des Erwerbs und des nachträglichen Verlustes von zwei Reichen. (55)
Es besteht dennoch eine Ausnahme zu dieser Regel, die von ihr logischerweise geschlossen werden kann. Ein Staat ist eine juristische Person, getrennt von seinem Staatsgebiet; er kann jedoch tatsächlich ohne ein Mindestgebiet zur Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse nicht existieren. Wenn das Kerngebiet eines Staates endgültig von einem anderen Staat übernommen worden ist, kann der erste Staat ohne Staatsgebiet nicht fortbestehen. Diese Ausnahme ist selbstverständlich nicht anwendbar, wenn der territoriale Verlust die Folge einer Besetzung de bellatio ist, aufgrund der oben erwähnten Grundregel. Diese Ausnahme wurde von Guggenheim folgendermaßen formuliert:
„Die Identität des gebietserwerbenden bzw. des gebietsverlierenden Staates wird solange durch Gebietsveränderungen nicht berührt, als der gebietsverlierende Staat nicht den räumlichen Geltungsbereich seiner Rechtsordnung völlig oder in sehr bedeutendem Umfange einbüßt.“ (56)
Eine territoriale Änderung kann mit anderen Worten die Identität eines Staates nicht ändern, so lange der territoriale „Kern” dieses Staates nicht verloren ist; eine objektive Bestimmung dieses Kernes ist jedoch unmöglich. (57) Marek nennt zwei Beispiele – historisch und fiktiv – für die Anwendung dieser Ausnahme. Das Gebiet der Freien Stadt Krakau wurde drastisch verkleinert, so dass eine Kontinuität mit der früheren Polnischen Republik nicht angenommen werden konnte. Eine Einschränkung der Vereinigten Staaten auf das Gebiet eines Bundesstaates würde die US-amerikanische Identität nicht unberührt lassen. (58)
Regierung. Wie oben erklärt, haben Änderungen in der Regierung keinen Einfluss auf die Identität und Kontinuität eines Staates. Der Begriff „Änderung in der Regierung” umfasst sowohl verfassungsrechtliche als auch revolutionäre Änderungen, obwohl in der Praxis diese Regel nur im zweiten Fall Anwendung findet. (59) Dass Änderungen in der Regierung belanglos sind, wurde am besten von Charles Rousseau formuliert:
“Les changements survenus dans la forme du gouvernement n’ont aucune influence sur la condition internationale de l’Etat. Ils laissent l’Etat identique à lui-même. Le principe fondamental qui s’applique ici est le principe de la continuité ou de l’identité de l’Etat.” (60)
Zahlreiche Entscheidungen und Schiedssprüche (61) sowie die diplomatische Praxis von mehreren Jahrhunderten haben dieses Prinzip bestätigt. (62) So wurden z.B. die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik und später die UdSSR als Fortsetzung des Russischen Reiches oder auch die Islamische Republik Iran als Fortsetzung des Irans anerkannt. (63)
Diese Regel kennt jedoch zwei Ausnahmen. Erstere ist der Fall von spezifischen Verträgen, die zwischen Staatsoberhäuptern – als halbprivate Personen handelnd – abgeschlossen werden, insbesondere Verträge zwischen Dynastien. (64) Aufgrund ihrer quasi persönlichen Natur können solche Verträge im Fall einer Revolution nicht fortwirken. Die zweite Ausnahme betrifft den Fall einer Revolution, die nur in einem Teil eines Staates stattfindet. Einer festen Regel zufolge lässt eine Sezession die Rechtspersönlichkeit des früheren Staates unberührt, während eine revolutionäre Trennung sein endgültiges Erlöschen zur Folge hat. (65)
Die klassische Theorie der Staatennachfolge wurde oft kritisiert wegen ihres offensichtlichen Mangels an Objektivität. (66) Sie erlaubt keine objektive Überprüfung einer konkreten Situation, denn jedes Element kann manipuliert werden, um eine im Voraus angenommene Meinung zu untermauern. (67) Es ist demnach unmöglich mit dieser Methode, einen besonderen Fall zu analysieren und – ohne politische Vorurteile – eine Staatennachfolge von einer Kontinuität zu unterscheiden.
2.2.2 Unabhängigkeit als Kriterium der Staatennachfolge
Aufgrund der zahlreichen Nachteile der klassischen Theorie wurde eine alternative Vorgehensweise von Marek entwickelt, in ihrer ausführlichen Analyse der Staatsidentität und -kontinuität. (68) Ihrer Meinung zufolge liefert der Begriff der Unabhängigkeit ein gutes Kriterium für die Staatsidentität, da die erste Voraussetzung der Staatlichkeit eben die Unabhängigkeit ist; der Begriff des „abhängigen Staates“ stellt somit eine contradictio in adiecto dar. (69) Ein Staat kann als erloschen betrachtet werden, sobald er seine Unabhängigkeit verliert, so dass die Existenz eines Staates nachher nur als Staatennachfolge aufgefasst werden kann. Der Verlust oder die Beibehaltung der Unabhängigkeit ist der Test der Staatsidentität. (70)
Marek nennt mehrere Beispiele für das Erlöschen von Staaten nach dem Kriterium der Unabhängigkeit. So gab es zum Beispiel keine Identität zwischen der Polnischen Republik des 18. Jahrhunderts und dem Königreich Polen, das durch den Wiener Vertrag geschaffen wurde, da der erste Staat seine Unabhängigkeit verloren hatte. Gleicherweise gibt es keine Identität zwischen dem früheren Herzogtum Finnland und dem unabhängigen Finnland. (71)
Da der Begriff der Unabhängigkeit mit der internationalen Haftung verbunden ist, stellt die internationale Haftung das gleiche Kriterium der Staatsidentität wie die Unabhängigkeit dar. (72) Marek schlägt demnach folgende Definition der Staatsidentität vor:
“The identity of a State is the identity of its international rights and obligations, as before and after the event which called such identity in question, and solely on the basis of the customary norm ‘pacta sunt servanda’.” (73)
Die Herangehensweise von Marek stellt einen interessanten Versuch dar, um das Kriterium der Staatennachfolge objektiver zu machen. Die Unabhängigkeit ist sicherlich das zentrale Kriterium der Staatlichkeit. (74) In seinem Schiedsspruch in Sachen Island of Palmas erklärte der Schiedsrichter Huber folgendes:
“Sovereignty in the relations between States signifies independence. Independence in regard to a portion of the globe is the right to exercise therein, to the exclusion of any other State, the function of a State. The development of the national organization of States during the last few centuries, and as a corollary, the development of international law, have established this principle of the exclusive competence of the State in regard to its own territory in such a way as to make it the point of departure in settling most questions that concern international relations.” (75)
Wie es Crawford zu Recht bemerkt, ist jedoch die Unabhängigkeit nur ein Ausgangspunkt geblieben, da sie nur mit Schwierigkeit angewandt werden kann. (76) Problematisch bei der Anwendung der Unabhängigkeit als Kriterium für die Staatsidentität ist ihre Ungenauigkeit. Ab wann kann behauptet werden, dass ein Staat nicht mehr unabhängig ist? Kann ein besetzter Staat als Unabhängig betrachtet werden in einem de bellatio Fall?
Die Anwendung sämtlicher Verpflichtungen eines Staates als Kriterium ist ebenfalls nicht sehr zufriedengebend. Bedeutet dies etwa, dass der kleinste Unterschied zwischen den Verpflichtungen des Vorgängers und denen des Nachfolgestaates zu einer Staatennachfolge führt? Die Unabhängigkeit als Kriterium der Staatennachfolge ist ferner etwas zirkular: Ob eine Staatennachfolge stattgefunden hat oder nicht ist gerade relevant, um die internationalen Verpflichtungen eines Staates festzustellen, da eine solche Haftung nicht geerbt werden kann; die Haftung kann aber nicht gleichzeitig als Kriterium und Konsequenz der Staatennachfolge fungieren.
Problematisch mit der Unabhängigkeit als Kriterium der Staatennachfolge ist, dass zwischen einem Fall der Staatskontinuität und einem Fall der (angeblichen) universellen Sukzession nicht unterschieden werden kann, da die gleichen Rechte und Pflichten bestehen.
Das größte Problem des von Marek vorgeschlagenen Kriteriums ist seine fehlende Übereinstimmung mit der internationalen Praxis. Die illegale Annexion der Baltischen Staaten durch die UdSSR im Jahre 1940 ist sicherlich von einem Verlust der Unabhängigkeit für diese Staaten begleitet worden, die nicht einmal durch eine Regierung im Exil oder durch eine rebellische Regierung vertreten waren. (77) Die Identität der Baltischen Staaten mit denen vor 1949 wurde 1991 durch die internationale Gemeinschaft trotzdem anerkannt.
Im Gegensatz zu Mareks Meinung kann des Weiteren die Identität ohne Kontinuität vorliegen. Die UNO-Mitgliedschaft Syriens lebte nach seinem Trennung von der Vereinigten Arabischen Republik 1961 ohne Aufnahmeverfahren wieder. (78) Crawford nennt auch das Beispiel der Südafrikanischen Republik, die scheinbar vor und nach einem Verschwinden zwischen 1877 und 1881 als gleichen Staat betrachtet wurde. (79)
Die Unabhängigkeit stellt ein zu berücksichtigendes Element dar, kann aber nicht als ausschlaggebend bei der Feststellung der Staatennachfolge betrachtet werden.
2.2.3 Subjektives Kriterium: Die international Anerkennung
Heutzutage wird weitgehend angenommen, dass die Anerkennung nur deklaratorisch und nicht konstitutiv wirkt. (80) Ein Staat kann somit bestehen, ohne von den anderen Staaten anerkannt zu sein, obwohl dies ihm jede Effektivität nehmen würde. (81) Die internationale Anerkennung stellt theoretisch kein Kriterium für die Staatlichkeit und kann nicht benutzt werden, um festzustellen, ob ein Staat erloschen ist und durch einen anderen ersetzt worden ist. (82) Insbesondere wenn ein Staat trotz gravierenden Änderungen in seinen Grundelementen fortbesteht, ist eine Anerkennung theoretisch völlig überflüssig. Auch im Fall einer Staatskontinuität können nichtsdestotrotz andere Staaten eine Art „Anerkennung“ durchführen, um die Situation klarzumachen und ihre eigene Politik anzupassen. (83)
In der Praxis spielt also die Anerkennung durch andere Staaten eine wichtige Rolle, obwohl die Anerkennung der Kontinuität oder der Staatennachfolge an sich nicht konstitutiv wirkt. (84) Der Fall von Ex-Jugoslawien liefert ein Beispiel der Bedeutung der Meinung von Drittstaaten: Die allgemeine Ablehnung, die Kontinuität zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anzuerkennen, war ausschlaggebend für die Qualifikation der Bundesrepublik Jugoslawien als Nachfolgestaat, obwohl die Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien das Gegenteil vertrat. (85)
Für manche Autoren ist der Wille von Drittstaaten, der in der Anerkennung der Kontinuität oder der Staatennachfolge zum Ausdruck kommt, das entscheidende Kriterium. (86) Die rechtliche Bewertung eines bestimmten Sachverhaltes hängt somit von den politischen Ausrichtungen der internationalen Gemeinschaft: Drittstaaten qualifizieren einen Sachverhalt als Staatennachfolge oder als Staatskontinuität nur darum, weil sie bestimmte Rechtsfolgen erreichen wollen. (87) Die objektiven Kriterien sind lediglich Argumente zugunsten einer Lösung, die vorher bereits gegeben ist. Stern schlägt demzufolge folgendes Kriterium vor, um in einem Fall zu bestimmen, ob eine Staatennachfolge stattgefunden hat oder nicht:
“[…] a State is deemed a successor, when it is recognized as such by the general acceptation of international community. A State is deemed a continuator, when it is recognized as such by the general acceptation of the international community. This means that the opinio juris of the international community is the decisive element.” (88)
Diese Konzeption der Staatennachfolge ist somit vor allem deterministisch. Sie weist den grundlegenden Vorteil auf, die Effektivität zu berücksichtigen, da die Anerkennung, obwohl im Kern politisch, die faktischen Elemente, die der Existenz eines Staates inhärent sind, in Erwägung ziehen muss. (89) Die Anerkennung als Kriterium der Staatskontinuität oder der Staatennachfolge stellt somit eine politische Evaluation einer faktischen Situation dar. Dieses Kriterium der Staatennachfolge wurde in mehreren internationalen Entscheidungen anerkannt. Im Fall Tinoco case, Chief Justice Taft sagte:
“[…] it is urged that many leading Powers refused to recognize the Tinoco government, and that recognition by other nations is the chief and best evidence of the birth, existence and continuity or succession of a government. Undoubtedly, recognition by other Powers is an important evidential factor in establishing proof of the existence of a government in the society of nations.” (90)
Im Fall McKenny, die Mixed Commission entschied im Jahre 1876 dass:
“[i]n determining this fact (whether or not “Zuloaga was in fact in possession of the sovereign power”), the recognition of the United States and of other foreign States may be considered as some evidence of the fact, entitled to more or less weight according to circumstances.” (91)
Problematisch mit der Anerkennung als Kriterium der Staatennachfolge ist aber die völlig fehlende Vorhersehbarkeit. Dies ist jedoch ein inhärentes Problem der Staatennachfolge, da letztendlich die Anerkennung oder nicht Anerkennung nur von der faktischen und diplomatischen Reaktion von Drittstaaten abhängt.
Von den drei oben vorgestellten Kriterien der Staatennachfolge ist die Anerkennung durch Drittstaaten vorzuziehen, da sie die Reaktion der internationalen Gemeinschaft berücksichtigt und somit die Effektivität der Staatennachfolge oder der Staatskontinuität gewährleistet. Bei der Analyse des Falls der Türkischen Republik, werden jedoch die drei Kriterien nacheinander angewandt werden.
2.3 Keine Staatennachfolge für internationale Haftung
Wie bereits erklärt in der Einleitung hat das Recht der Staatennachfolge zwischen dem Prinzip der Universalsukzession und der tabula rasa keine Wahl getroffen. Ob Rechte bzw. Pflichten vererbt werden können, muss im jeweiligen Fall bestimmt werden, und zwar nach internationalen Verträgen oder nach dem Gewohnheitsrecht. Die beiden Wiener Übereinkommen, von denen nur das erste in Kraft getreten ist, versuchen, die Übertragung von Rechten und Pflichten zu regeln, wie z.B. die Nachfolge in Verträge, in Staatsvermögen, -archive und Schulden. Obwohl sie eine Zusammenfassung der internationalen Praxis darstellen, sind sie nicht bindend für Staaten, die sie nicht ratifiziert haben. (92) Nach der internationalen Praxis werden Staatsvermögen, -archiven und Schulden in der Regel übertragen, sowie die von Drittpersonen erworbenen Rechte, (93) während die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen im Falle einer Staatennachfolge nochmals beantragt werden muss.
Nicht geregelt in internationalen Verträgen, die Frage der Nachfolge für internationale Haftung ist Gegenstand einer gewohnheitsrechtlichen Regel, welche besagt, in Übereinstimmung mit dem Schrifttum, dass im Falle einer Staatennachfolge die Pflicht zur Wiedergutmachung nicht auf den Nachfolgestaate übertragen wird. (94) Ein Nachfolgestaat haftet nicht für die von seinem Vorgänger begangenen Verstöße gegen das Völkerrecht, für welche die Opfer keinen Schadensersatz bzw. keine Wiedergutmachung erlangen können. Dies ist der Grund warum viele Staaten eine Staatennachfolge beanspruchen, um sich von ihrer internationalen Haftung zu befreien, wie z.B. die UdSSR nach der Revolution im Jahre 1917. (95)
Nach herrschender Meinung gehen Verpflichtungen ex delicto nicht auf den Nachfolgestaat über, aufgrund des Prinzips der „Persönlichkeit des Verschuldens“. (96) Diese Ansicht wurde mehrmals in den Entscheidungen von sog. „reclamations commissions” bestätigt. (97) Im klassischen Schiedsspruch der British and American Claims Arbitrations Tribunals über die Hawaiian Claims, erklärte das Gericht:
“…it (the British contention) assumes a general principle of succession to liability for delict… We think there is no such principle. The analogy of universal succession in private law, which is much relied on by those who argue for a large measure of succession to liability for obligations of the extinct State, even if admitted (and the aptness of the analogy is disputed) would make against succession to liability for delicts.” (98)
Die Vereinigten Staaten mussten nicht die Delikte entschädigen, die vor der Annexion Hawaiis Britischen Staatsbürgern gegenüber begangen wurden.
Im Fall Brown v. Great Britain wurde die Erlaubnis eines US-amerikanischen Staatsbürgers, nach Bodenschätzen zu suchen, durch die Südafrikanische Burenrepublik rechtswidrig zurückgenommen. Als 1900 die Burenrepublik von Großbritannien angeeignet wurde, versuchte Brown dessen Haftung für die vom Vorgänger begangenen Delikte geltend zu machen. Das Schiedsgericht entschied nichtsdestotrotz:
“The contention of the American agent amounts to an assertion that a succeeding State acquiring a territory by conquest without any undertaking to assume such liabilities is bound to take affirmative steps to right the wrongs done by the former State. We cannot endorse this doctrine.” (99)
Grund für die fehlende Übertragung der internationalen Haftung ist die „persönliche” Natur solcher Verstöße gegen das Völkerrecht. Gleiches gilt für Verträge, die intuitu personae geschlossen worden sind. (100)
Der Nachfolgestaat kann natürlich die Haftung erben, falls er die rechtswidrigen Handlungen seines Vorgängers übernimmt, da er in einem solchen Fall selber ein Delikt begeht. (101) Im Fall Lighthouses Arbitration (102) entschised der Ständige Schiedshof, dass Griechenland für die Delikte, die bezüglich Konzessionen, die von der Türkei an eine französische Gesellschaft gewährt wurden, durch Kreta vorher begangen wurden, haften muss, da Griechenland der Nachfolgestaat Kretas ist.
Einzige Ausnahmen zum Prinzip der Nicht-Nachfolge für deliktische Haftung sind die sog. Beneš-Dekrete, wonach der Tschechische Staat für die von seinem Vorgänger begangenen Delikte haftet, sowie die deutschen Unrechtsbereinigungsgesetze, die auf die Wiedergutmachung des von der DDR begangenen Unrechts abzielten (103).
3. Die Haftung der Türkischen Republik: Staatennachfolge oder Kontinuität des Osmanischen Reiches?
Wie bereits erklärt, stellt sich die Frage der Staatennachfolge nur dann, wenn grundlegende Änderungen die Basis eines Staates erschüttert haben. Dies ist regelmäßig der Fall nach einem Krieg, während der Übergangsphase, in welcher viele Staaten entstehen oder verschwinden. Dies war der Fall für die Türkei am Ende des Ersten Weltkriegs, da das Osmanische Reich unter anderem durch britische, französische, italienische und griechische Truppen besetzt war. Die Macht der legitimen Regierung in Konstantinopel wurde rasch auf die unmittelbare Umgebung der Hauptstadt begrenzt, als die nationale Bewegung unter der Führung von dem Ex-Jungtürken-Mitglied Mustafa Kemal militärisch gegen die Besetzung zu kämpfen anfing und legte die Grundlage der zukünftigen Türkischen Republik (1923). Zusätzlich zu diesem Regierungswechsel wurde der Übergang vom Osmanischen Reich zur Türkischen Republik von umfangreichen territorialen Änderungen begleitet, da frühere Bestandteile des Reiches ihre Unabhängigkeit erklärten oder unter einem internationalen Mandat gestellt wurden. Frankreich zum Beispiel bekam das Mandat des Völkerbunds über Libanon, während der Irak und Palästina Großbritannien zugeschrieben wurden. Der Lausanner Vertrag (1923) stellte die meisten dieser territorialen Änderungen fest. (104) Schließlich wurde die türkische Bevölkerung stark geändert, als 1923 eine fast monoethnische Republik ein multiethnisches Reich ersetzte, nicht nur wegen des Völkermords an den Armeniern und anderen christlichen Ethnien, (105) sondern auch wegen des massiven Bevölkerungsaustausches mit Griechenland und Bulgarien.
In diesem historischen Kontext kann vertreten werden, und es wurde vertreten, dass das Osmanische Reich und die Türkische Republik zwei völlig unterschiedliche Staaten seien, und dass keine Kontinuität sondern eine Staatennachfolge zwischen ihnen bestehe. Dies war zum Beispiel die offizielle Haltung der türkischen Bevollmächtigten bei der Lausanner Konferenz im Jahre 1923. Es ist also besonders wichtig, vor der Analyse eventueller Ansprüche, zu bestimmen, ob eine Staatennachfolge stattgefunden hat, da in diesem Fall das Prinzip der Nicht-Vererbbarkeit der Deliktshaftung jede Verantwortlichkeit der Türkei für den Völkermord an den Armeniern verhindern würde, da dieser Völkermord 1923 (106) vor der Gründung der Türkischen Republik begangen wurde, als der herrschende Staat noch das Osmanische Reich war.
Diese grundlegende Frage kann nur durch eine Analyse der türkischen Situation im Lichte der oben dargestellten Kriterien der Staatennachfolge beantwortet werden. In Anschluss daran soll die Haftung des Osmanischen Reiches für den Völkermord an den Armeniern erörtert werden.
3.1 Kriterien der Staatennachfolge im türkischen Fall
3.1.1 Klassische Theorie
Die klassische Theorie analysiert in einem besonderen Fall ob grundlegenden Änderungen in der Kernelementen eines Staates, d.h. Bevölkerung, Staatsgebiet und Regierung, stattgefunden haben, und betrachtet dann die Situation insgesamt, um eine Staatennachfolge zu bejahen oder abzulehnen.
Bevölkerung: Eine radikale Änderung der Bevölkerung könnte nur dann zu einer Staatennachfolge führen, wenn die gesamte türkische Bevölkerung ersetzt worden wäre. Dies ist bislang in keinem einzigen Staat passiert, und hat jedenfalls nicht vor der Gründung der Türkischen Republik stattgefunden. Es stimmt zwar, dass einige Provinzen des Osmanischen Reiches am Ende des Ersten Weltkrieges ihre Unabhängigkeit erklärt haben, der entsprechende Verlust an Bevölkerung war jedoch nur die Konsequenz der territorialen Änderungen.
Staatsgebiet: Wichtige territoriale Änderungen haben in der Türkischen Republik nach dem Ersten Weltkrieg stattgefunden, da manche frühere Bestandteile des Reiches entweder ihre Unabhängigkeit erklärt haben oder unter einem internationalen Mandat gestellt worden sind (wie z.B. Libanon). Andere territoriale Verluste des Reiches (zugunsten Bulgariens, Griechenlands usw.) haben vor dem Ersten Weltkrieg stattgefunden und sind daher irrelevant.
Es stellt sich die Frage, ob diese Verluste eine grundlegende Änderung des türkischen Staatsgebiets zur Folge hatten. Ein territorialer Verlust geht nicht zwingend mit einer Staatennachfolge einher, wie mehrere Beispiele gezeigt haben. Nach der Unabhängigkeit Indiens fand keine Staatennachfolge zwischen dem Britischen Indien und dem neu gegründeten indischen Staat. Dieser Staat wurde als der Fortsetzer vom Britischen Indien betrachtet, mit all den früheren Rechten und Pflichten. Als sich Pakistan von Indien trennte, wurde Pakistan als ein neuer Staat betrachtet und war an Verpflichtungen des ehemaligen Britischen Indiens nicht gebunden. Die Sezession von Bangladesch im Jahre 1971 wurde ebenso wenig als eine grundlegende Änderung des pakistanischen Staatsgebiets betrachtet, die eine Staatennachfolge rechtfertigen könnte.
Die territorialen Verluste des Osmanischen Reiches führen zweifellos nicht zu einer Staatennachfolge, obwohl diese Verluste umfangreich waren. Wie oben erklärt ist ein territorialer Verlust nur dann ausschlaggebend für eine Staatennachfolge, wenn die Substanz des Staates, sein Kern, verloren geht. Dies war offensichtlich nicht der Fall in der Türkei, da ganz Anatolien sowie die Umgebung Istanbuls immer noch Bestandteile der Türkischen Republik sind.
Diese Analyse wurde in zwei Entscheidungen bestätigt. Im Fall Ottoman Debt Arbitration (107) vom 4 April 1925 erklärte der Schiedsrichter Borel, dass trotz der Änderungen in der Regierung und im türkischen Staatsgebiet,
“in international law, the Turkish Republic was deemed to continue the international personality of the former Turkish Empire”.
Im Fall Roselius and Co. v. Dr. Karsten and the Turkish Republic intervening lehnte der Kläger die Identität der Türkischen Republik mit dem ehemaligen Osmanischen Reich ab,
“on account of the difference in size of the territory which constituted the Ottoman Empire at Constantinople and the territory of the Turkish Republic at Angora.”
Das Bezirksgericht von Amsterdam verwarf jedoch diese Analyse mit der Begründung,
“although Turkey was no longer an Empire but a Republic and its size had been considerably curtailed after the Great War by loss of territory, yet it could not be considered that the Republic was not the successor of the Empire, The remaining part, which was the main portion of the country, was the continuation of the State which, under another form of government and larger in size, had formed Turkey, and it had retained all its rights and duties except such as were attached to the lost territories.” (108)
Regierung: Die Kapitulation des Osmanischen Reiches wurde unmittelbar von einer Besetzung bestimmter Teile des Staatsgebiets, insbesondere in Konstantinopel, durch die Alliierten gefolgt. Als Reaktion gegen diese Besetzung und gegen die wackelnde Macht des Sultans begannen osmanische Soldaten und Irregulären unter der Führung von Mustafa Kemal was später in der türkischen Historiographie als “Befreiungskrieg” genannt wurde. Dieser Widerstand gegen die Alliierten und die nachfolgende Machtübernahme durch das Militär könnte als Revolution eingestuft werden, weil sie zum Ende des Osmanischen Reiches und zur Gründung der Türkischen Republik führten.
Die Ausnahme, wonach die Kontinuität eines Staates durch revolutionäre Änderungen nicht berührt wird, ist hier nicht anwendbar, da diese revolutionären Ereignisse den ganzen Staat betrafen und nicht nur Teil davon. Im bereits erwähnten Fall Ottoman Debt Arbitration (109) lehnte Borel die Idee einer Staatennachfolge aufgrund einer Regierungsänderung ab.
Kein Kernelement des türkischen Staates wurde somit im Jahre 1923 grundlegend geändert. Auch insgesamt betrachtet können die Ereignisse in der Türkei keine Staatennachfolge begründen. Die Türkische Republik soll also – der klassischen Theorie zufolge – als Fortsetzung des ehemaligen Osmanischen Reiches betrachtet werden, und haftet somit für die Verstöße gegen das internationale Recht, die vor ihrer Gründung begangen worden sind und insbesondere für den Völkermord an den Armeniern.
3.1.2 Unabhängigkeit
Marek vertritt die Meinung, dass das bestgeeignete Kriterium der Staatennachfolge die Unabhängigkeit ist, da sie eine gewisse Objektivität gewährleistet. Ein Staat existiert nicht mehr, sobald er seine Unabhängigkeit verloren hat (bzw. sobald seine internationalen Rechte und Pflichten nicht mehr identisch sind). Trotz der Kritiken gegen dieses Kriterium lohnt es ich an dieser Stelle, den türkischen Fall in diesem Licht zu analysieren.
Es muss also festgestellt werden, ob das Osmanische Reich im Jahre 1918, d.h. am Ende der Weltkriege, seine Unabhängigkeit verloren hat. Diese ist von besonderer Bedeutung, da nach der Kapitulation ausländische Armeen Teile des Osmanischen Staatsgebiets besetzten. Aber andererseits wurde der Kern des Osmanischen Reiches, d.h. Anatolien, niemals wirklich besetzt von den Alliierten, da türkische Irreguläre sofort gegen die Autorität des Sultans aufstanden und da ein zweiter, expansiver, obwohl de jure nicht anerkannter – republikanischer und nationalistischer – türkischer Staat schon ab 1919 unter der Leitung von Mustafa Kemal entstand, parallel zum Osmanisch Reich, das von Konstantinopel aus geführt war.
Es wäre falsch, das Osmanische Reich als „puppet State” anzusehen, da der größte Teil des Landes frei von jeder ausländischen Besetzung blieb, aufgrund des kemalistischen Gegenstaates. Gemäß einem allgemein akzeptierten völkerrechtlichen Prinzip kann des Weiteren eine Besetzung de bellatio, wie die Besetzung der Alliierten bezeichnet werden kann, nicht zu einer Staatennachfolge führen. (110)
3.1.3 Reaktion von Drittstaaten
Die Analyse der Staatennachfolge in der internationalen Praxis hat gezeigt, dass das subjektive Kriterium am relevantesten ist, d.h. die Reaktion von Drittstaaten gegenüber den Ereignissen, welche die Existenz eines Staates in Gefahr bringen. Der türkische Fall bereitet in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten, da sofern diplomatische Dokumente es belegen, wurde die Kontinuität zwischen dem Osmanischen Reich und der Türkischen Republik nicht in Frage gestellt, außer durch die Türkische Republik selbst. (111) Eine Analyse des Friedensvertrags von Lausanne vom 24 Juli 1923 zwischen den Alliierten und der Türkei ist besonders aufschlussreich in dieser Hinsicht. Der Vertrag bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Türkische Republik als die Fortsetzung des Osmanischen Reiches betrachtet wurde. So bedeutet z.B. im Vertrag Türkei“ nicht nur die Türkische Republik, sondern auch das ehemalige Osmanische Reich; hiermit wird die Wahrnehmung der Alliierten, die Türkei ist die Fortsetzung des Reiches, hervorgehoben (siehe z.B. Art. 1: re-establishment of peace between the Allied powers and Turkey; Art. 140: prizes made prior to the 30th October 1918). Die Haftung der Türkischen Republik für die Handlungen des Osmanischen Reiches kann ferner Art. 58 a contrario entnommen werden, in welchem „Turkey and the other Contracting Powers reciprocally renounce all pecuniary claims for the loss and damage suffered between the 1st August 1914” und dem Inkrafttreten des Lausanner Vertrages. Dies bedeutet, dass die Türkei für die Handlungen des Osmanischen Reiches haften würde, wenn diese Haftung nicht durch einen internationalen Vertrag ausgeschlossen wäre.
Artikel 71 ist besonders interessant in dieser Hinsicht, da er ausdrücklich die Kontinuität zwischen dem Osmanischen Reich und der Türkischen Republik teilweise regelt.
Artikel 71:
The British Empire, France, Italy and the Serb-Croat-Slovene State or their nationals having begun claims or suits with regard to their property, rights and interests against the Ottoman Government before the 29th October, 1914, the provisions of this Section will not prejudice such claims or suits.
Claims or suits against the British, French, Italian, Rumanian or Serb-Croat-Slovene Governments by the Ottoman Government or its nationals will similarly not be prejudiced. These claims or suits will be continued against the Turkish Government and against the other Governments mentioned in this Article under the conditions existing before the 29th October, 1914, due regard being had to the abolition of the Capitulations.
Artikel 72 spricht von den “territories which remain Turkish by virtue of the present Treaty”, was darauf hinweist, dass diese Gebiete waren und bleiben Teil desselben Staates.
Die Verteilung der Osmanischen Staatsschulden, die in Art. 46 ff. des Lausanner Vertrages geregelt ist, belegt ebenfalls die Kontinuität. Die Türkei übernahm einen Teil der Staatsschulden auf einer proportionalen Basis. (112) Art. 50 unterscheidet in dieser Hinsicht zwischen „der Türkei” und „the newly created States in Asia in favour of which a territory has been detached from the Ottoman Empire“. Die Alliierten haben also die Türkei bzw. die Türkische Republik nicht als einen neu gegründeten Staat betrachtet, sondern als denselben Staat wie das Osmanische Reicht. Dies kann auch aus Art. 60 geschlossen werden, wonach
[t]he States in favour of which territory was or is detached from the Ottoman Empire after the Balkan wars or by the present Treaty shall acquire, without payment, all the property and possessions of the Ottoman Empire situated therein. […]
Es steht also fest, dass die Türkische Republik durch die Alliierten als die bloße Fortsetzung des Osmanischen Reiches angesehen wurde.
3.2 Die Haftung des Osmanischen Reichs für den Völkermord an den Armeniern
Nachdem die Kontinuität zwischen dem Osmanischen Reich und der Türkischen Republik anhand der drei Kriterien bewiesen wurde, soll nun analysiert werden, ob der Völkermord an den Armeniern einen Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen des Osmanischen Reiches darstellt und somit Ansprüche auf Wiedergutmachung begründet. Problematisch ist vor allem, dass zu jener Zeit kein internationaler Vertrag den Völkermord als solchen unter Strafe stellte; fraglich ist also, ob das Osmanische Reich (und somit die Türkische Republik) nichtsdestotrotz für den Völkermord an den Armeniern haften kann.
Die UN Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (113) wurde im Jahre 1948 als Reaktion gegen den während des zweiten Weltkrieges begangenen nationalsozialistischen Völkermord angenommen, um die Wiederholung solcher Verbrechen möglichst zu verhindert. Der Hauptverfasser dieser Konvention, Rafael Lemkin, hatte sich vorher an dem Prozess gegen Soghomon Tehlirian in Berlin für den Mord an Talaat Pasha interessiert, sowie an dem Prozess gegen Missak Torlakian, der im selben Jahr Bebut Khan Javanshir in Konstantinopel erschoss und von einem britischen Gericht freigesprochen wurde. Lemkin war also gut informiert über den Völkermord an den Armeniern und erklärte mehrmals, dass er diesen Völkermord als Archetyp benutzt hatte, um die Definition von „Völkermord“ in der UN-Genozidkonvention zu konzipieren. (114)
Abgesehen von der allgemein akzeptierten Definition von „Völkermord”, regelt die UN-Genozidkonvention unter anderem die Haftung des Staates für ein solches Verbrechen. Nach der Bestimmungen der Konvention steht die Haftung des türkischen Staates außer Zweifel, da die Massaker an der armenischen Bevölkerung alle Voraussetzungen des Tatbestands des Völkermords erfüllen. Im armenischen Fall ist jedoch die Anwendbarkeit der UN-Konvention nicht unproblematisch, da sie im Jahre 1948, d.h. 33 Jahre nach dem Verbrechen, geschlossen wurde. Höchst umstritten ist die Frage, ob die UN-Genozidkonvention zurückwirkt und somit für den Völkermord an den Armeniern anwendbar ist.
Dem Memorandum on the Applicability of the UN Genocide Convention zufolge, der von einem unabhängigen Rechtsberater auf den Antrag des International Center for Transactional Justice verfasst wurde (115), ist die UN-Genozidkonvention ihrem Wortlaut nach nicht rückwirkend und findet keine Anwendung für Handlungen, die vor dem 12. Januar 1951 (Inkrafttreten) begangen wurden. (116) De Zayas bejaht hingegen in seinem Memorandum on the Genocide against the Armenians and the Application of the 1948 Genocide Convention die Rückwirkung der Konvention und ihre Anwendbarkeit für den Völkermord an den Armeniern. (117)
Ob die UN-Genozidkonvention rückwirkend ist und zur Verfolgung von Genozidtätern (Staaten oder Privatpersonen) benutzt werden könnte muss an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Denn auch vor 1948 waren Völkermorde oder zumindest Massaker an der eigenen Bevölkerung nach Gewohnheitsrecht verboten. In seiner Entscheidung über die Reservations to the Convention and Punishment of the Crime of Genocide, erklärt der Internationale Gerichtshof, dass
“the principles underlying the Convention are principles which are recognized by civilized nations as binding on States, even without any conventional obligation.” (119)
Diese Auslegung wurde in einer Entscheidung über die Anwendbarkeit der UN-Genozidkonvention bestätigt, in welcher der International Gerichtshof erklärte, dass „the rights and obligations enshrined by the Convention are rights and obligations erga omnes.” Die Genozidkonvention spiegelt demnach völkerrechtliche Normen, die vor ihrem Inkrafttreten bereits existierten, in Form von Gewohnheitsrecht, das sich langsam durch die internationale Praxis herauskristallisiert hatte.
Das Osmanische Reich hatte ferner die Haager Internationale Übereinkunft betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 29. Juli 1899 angenommen. (120) Die beiden Haager Konventionen über den Landkrieg haben internationale gewohnheitsrechtliche Regeln übernommen, und sind insofern auch für Staaten zwingend, welche diese Konventionen nicht unterschrieben haben. Zwei Bestimmungen der 1899 Haager Übereinkunft bezüglich der militärischen Gewalt auf besetztem feindlichem Land, Artikel 46 und 47, sind besonders interessant, denn sie illustrieren, was bereits zu jener Zeit als unakzeptabel in besetzten Gebieten galt:
Artikel 46:Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privateigentum, die religiösen Überzeugungen und die gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Artikel 47:
Die Plünderung ist ausdrücklich verboten.
Diese Bestimmungen wurden vom Osmanischen Reich für ausländische Gebiete akzeptiert und sollten a fortiori für osmanische Staatsbürger, d.h. auch für die armenische Bevölkerung, anwendbar sein.
Die Protestnote durch Frankreich, Großbritannien und Russland vom 29. Mai 1915 bringt auch eindeutig zum Ausdruck, dass das Verhalten des Osmanischen Reiches gegen seine eigenen Bürger bereits damals als Verbrechen wahrgenommen wurde. Die Alliierten drohten der türkischen Regierung damit, sie nach Kriegsende für die begangenen Verbrechen an den Armeniern strafrechtlich zu verfolgen.
“In view if these new crimes of Turkey against humanity and civilization the Allied governments announce publicly to the Sublime Porte that they will hold personally responsible these crimes all members of the Ottoman government and those of their agents who are implicated in such massacres.”
Diese Erklärung wurde am Ende des Krieges nur zum Teil durch die Schaffung türkischer Gerichte konkretisiert, um türkische Kriegsverbrecher strafrechtlich zu verfolgen. (121) Interessant ist, dass diese Erklärung zum ersten Mal den Begriff von “crimes against humanity” – Verbrechen gegen die Menschheit – benutzte und eine ganze Regierung eines solchen Verbrechens beschuldigt. (122)
Der Report of the Commission on the Responsibility of the Authors of the Wars and on the Enforcement of Penalties aus dem Jahre 1919 stellte fest, dass die Behandlung der Armenier im Osmanischen Reich gegen „the established laws and customs of war and the elementary laws of humanity” verstößt hatte und bejaht die Haftung osmanischer Offiziere, die von solchen Verbrechen beschuldigt waren. (123) Die Kommission basiert seine Analyse ausdrücklich auf der Haager Konvention aus dem Jahre 1907, wobei sie ihre Anwendbarkeit unabhängig von einer formellen Ratifizierung unterstrich.
Während der Londoner Konvention im Februar/März 1920 erklärten die Alliierten nochmals ihre Absicht, die Personen zu verfolgen, die im Osmanischen Reich Verbrechen „against the laws and the customs of war and the laws of humanity” begangen haben. (124)
Diese Absicht wurde auch im Vertrag von Sèvres angekündigt (1920), dessen Inkrafttreten durch den türkischen Unabhängigkeitskrieg und die nachfolgende Gründung der Türkischen Republik verhindert wurde. Artikel 230 des Vertrags von Sèvres lautet:
The Turkish government undertakes to hand over to the Allied Powers the persons whose surrender may be required by the latter as being responsible for the massacres committed during the continuance of the state of war on territory which formed part of the Turkish Empire on the 1st August 1914 […].
Im Lausanner Vertrag von 1923 verschwand jedoch jeden Hinweis auf eine türkische Haftung. (125)
Fest steht also, dass der Völkermord an den Armeniern einen Verstoß gegen die gewohnheitsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Osmanischen Reichs darstellt, gleichgültig ob die UN-Genozidkonvention für diesen Völkermord anwendbar ist oder nicht, so dass Ansprüche auf Wiedergutmachung bestehen.
4. Fazit
Ziel dieses Beitrags war, die Rechtslage der Türkischen Republik und eventueller armenischer Ansprüche im Lichte des Rechts der Staatennachfolge zu überprüfen. Wichtig war zu bestimmen, ob die Gründung der Türkischen Republik im Jahre 1923 eine Staatennachfolge war, in welchem Fall ihre internationale Haftung für den Völkermord an den Armeniern nicht mehr geltend gemacht werden könnte..
Nach ausführlicher Analyse – juristisch und historisch – des türkischen Falls steht die internationale Haftung des aktuellen türkischen Staats außer Zweifel, da nach jedem Kriterium der Staatennachfolge, das im Schrifttum zu finden ist, stellt der Übergang vom Osmanischen Reich zur Türkischen Republik im Jahre 1923 eindeutig eine Staatskontinuität dar. Der Osmanische Staat ist für den Völkermord an der armenischen Bevölkerung des Reiches verantwortlich und soll dementsprechend haften, da dieser Völkermord gegen die gewohnheitsrechtlichen und die vertraglichen Verpflichtungen des Osmanischen Reiches verstoßen hat. Diese internationale Haftung ist jetzt, aufgrund der Staatskontinuität, auf die Türkische Republik übergangen.
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6. Zitierte Entscheidungen
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El Salvador/Honduras, ICJ Reports 1992, pp. 351, 598 = 97 ILR, pp. 266, 514
Espionage Prosecution, German Federal Supreme Court (hereinafter “BGH”), , Case No. 2 BGHZ 38/91, 94 ILR, pp. 68, 77-8
Franco-Chilean Arbitral Tribunal, Award of 7 July 1901, and the corresponding Award of the Permanent Court of Arbitration of 11 October 1921, the Hague Court Reports, 2nd ser., p. 36;
Guinea-Bissau v. Senegal, 83 ILR, pp. 1, 22 = RGDIP 1990, p. 227;
Hawaiian Claims, American and British Claims Arbitrations Tribunals A.J. 1926, pp. 381-382;
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Roselius and Co. v. Dr. Karsten and the Turkish Republic intervening, District Court of Amsterdam (1926), A. D., 1925/26, case no. 26;
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United States Diplomatic and Consular Staff in Tehran, 24 May 1980, Judgment, 1. C. J. Reports 1980, p. 3.
Yugoslavia Arbitration Commission opinion no. 1 of November, 11 1991, RGDIP 1992, p. 265, 31 ILM 1494 (1992).
(1) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 667; Shaw, International Law, S. 861. |
(2) | Siehe z.B. die Fusion der Arabischen Republik Jemen und der Demokratischen Volksrepublik Jemen (1990). |
(3) | Wie z.B. die UdSSR und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien. |
(4) | Die globale Erwärmung der Erde und die resultierende Erhöhung des Seewasserspiegels könnten zum Verschwinden vieler Inselstaaten im Indischen und Pazifischen Ozean führen. |
(5) | Siehe O’Connell, The Law of State Succession, S. 3. |
(6) | Z.B.: O’Connell, The Law of State Succession, S. 3; siehe Stern, La succession d’Etats, S. 48 et seq, mit mehreren Beispielen. |
(7) | Siehe z.B.: BGH Espionage Prosecution, Case No. 2 BGHZ 38/91, 94 ILR, S. 68, 77-8; Stern, La Succession d’Etats, S. 27; Brownlie, Principles of International Law, S. 655.; O’Connell, The Law of State Succession, S. 3; Rousseau, in Pereira, La succession d’Etats en matière de traités, Préface S. XIII; Shaw, International Law, S. 863. |
(8) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 667; Stern, La succession d’Etats, S. 68, spricht von einer “Vermutung der Kontinuität eines Staates”; Ipsen, Völkerrecht, S. 343. |
(9) | Obwohl der Unterschied zwischen diesen zwei Begriffen in Entscheidungen manchmal übersehen wurde. |
(10) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 667; Stern, La succession d’Etats, S. 39. |
(11) | Vgl. Stern, La succession d’Etats, S. 42, welche die Beispiele der Sozialistischen Republik Vietnam zitiert, die jede Nachfolge vom südvietnamesischen Staat ablehnte, von Russland und von Ex-Jugoslawien. Es gibt auch wirtschaftliche Aspekte: Der neue Staat kann sich weigern, die Schulden des Vorgängers zu übernehmen, wie die UdSSR 1917 und China 1948 machten, siehe Stern, La succession d’Etats, S. 74. |
(12) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 4. |
(13) | The latter is not yet in force, but its provisions reflect the customary practice, see Crawford, The Creation of States in International Law, S. 890. |
(14) | Siehe z.B. Guinea-Bissau v. Senegal, 83 ILR, S. 1, 22 = RGDIP 1990, S. 227; Yugoslavia Arbitration Commission opinion no. 1 of November, 11 1991, RGDIP 1992, S. 265, 31 ILM 1494 (1992); und den Fall El Salvador/Honduras, ICJ Reports 1992, S. 351, 598 = 97 ILR, S. 266, 514. |
(15) | Siehe z.B. Stern, La succession d’Etats, S. 83. |
(16) | Siehe z.B. am Ende des 19. Jahrhunderts: Zachariae, Zorn, Schönborn, Strupp, Gidel, Focherini, Cavaglieri. |
(17) | Siehe Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 11, mit Verweis auf Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, I S. 422-423, Oppenheim-Lauterpacht, Verdross and Udina. Siehe auch den Schiedspruch des British and American Claims Arbitrations Tribunal in Sachen Hawaiian Claims, November 10, 1925, A.J. 1926, S. 381-382. |
(18) | Stern, La Succession d’Etats, S. 41; Nguyen/Daillier/Pellet, Droit international public, S. 541. |
(19) | Siehe Zweig, Die Welt von Gestern, Erinnerungen eines Europäers. |
(20) | Siehe hierzu z.B.: Ten Questions, Ten Answers: Did 1.5 Million Armenian Die During World War I ? |
(21) | Während der Lausanner Konferenz 1923 vertrat die Turkei die Meinung, dass sie ein neuer Staat sei, see Pereira, La succession d’Etats en matière de traités, S. 9. |
(22) | UN Documents A/Conf. 80/31 of 22.8.1978, 17 ILM (1978), 1488. |
(23) | 8.4.1984, 22 ILM (1983) 306. |
(24) | Ipsen, Völkerrecht, S. 345. |
(25) | Shaw, International Law, S. 863. |
(26) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 4 mit mehreren Beispielen. |
(27) | Über dieses sprachliche Problem, siehe Stern, La succession d’Etats, S. 88. |
(28) | De Zayas, Memorandum on the Genocide against the Armenians and the Application of the 1948 Genocide Convention, No. 8. Für andere Beispiele der Verwechslung zwischen Staatennachfolge und Staatenkontinuität, siehe Stern, La succession d’Etats, S. 48. |
(29) | Koskenniemi, La succession d’Etats: la codification à l’épreuve des faits: S. 153 |
(30) | Ipsen, Völkerrecht, S. 345. |
(31) | Ipsen, Völkerrecht, S. 346. |
(32) | Shaw, International Law, S. 862; Ipsen, Völkerrecht, S. 343. Andere Absicht: Grotius, Pufendorf, Vattel und Wheaton befürworten das Prinzip der Universalsukzession. |
(33) | Ipsen, Völkerrecht, S. 343. Huber, Keith, Hall und Jellinek lehnen jede Form der Staatennachfolge ab. |
(34) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 690. |
(35) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 690. |
(36) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 127 ff.; Stern, La succession d’Etats, S. 74; Crawford, The Creation of States in International Law, S. 680, mit Beispielen von Namenänderung: Malaya/Malaysia (1963), Ceylon/Sri Lanka (1972), Upper Volta/Burkina Faso (1984), Dahomey/Benin (1975), Burma/Myanmar (1989). |
(37) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 129; Pereira, S. 17. |
(38) | Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 34. |
(39) | Hall, International Law (1926), S. 114, zitiert in O’Connell, The Law of State Succession, S. 3. |
(40) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 15, mit Verweis auf Anzilotti, Formazione del Regno d’Italia, S. 9; Crawford, The Creation of States in International Law, S. 673. |
(41) | Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 37; Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 24; Pereira, La succession d’Etats en matière de traités, S. 10; Crawford, The Creation of States in International Law, S. 678. |
(42) | Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 37; Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 73; Crawford, The Creation of States in International Law, S. 688. |
(43) | Ipsen, Völkerrecht, S. 346; Nguyen/Daillier/Pellet, Droit international public, S. 539. |
(44) | Stern, La succession d’Etats, S. 80, zitierend Hall, A Treatise on International Law (1924), S. 21, und Koskenniemi/Lehto, La Succession dans l’Ex-URSS, en ce qui concerne particulièrement les relations avec la Finlande, AFDI 1992, S. 182. |
(45) | Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 37; Stern, La succession d’Etats, S. 81 m.w.N. |
(46) | Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 37. |
(47) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 678; Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 15 ff.; andere Absicht: Cansacchi, Identité et continuité des sujets internationaux, Collected courses of the Hague Academy of International Law (1970), S. 88; Sack, La succession aux dettes publiques d’Etats, Collected courses of the Hague Academy of International Law (1928), S. 289. |
(48) | Sack, La succession aux dettes publiques d’Etats, Collected courses of the Hague Academy of International Law (1928), S. 289. |
(49) | Nguyen/Daillier/Pellet, Droit international public, S. 539. |
(50) | Siehe Stern, La succession d’Etats, S. 70, die Russland und Ex-Jugoslawien als Beispiel nennt. |
(51) | Stern, La succession d’Etats, S. 70. |
(52) | Siehe z.B.: Court of appeal of the Canton of Zurich, 5 July 1920, In der ungarische Kriegsprodukten Aktiengesellschaft, A.D. 1919/22 case no. 45; Roselius and Co. v. Dr. Karsten and the Turkish Republic intervening, District Court of Amsterdam, A.D. 1925/26, case no. 26; Lazard Brothers and Co. v. Midland Bank, A.D. 1931/32, case no. 69. Andere Absicht: Nguyen/Daillier/Pellet, Droit international public, S. 539, die offensichtlich behaupten, dass jede territoriale Änderung zu einer Staatennachfolge führt. |
(53) | Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 45; Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 20. |
(54) | Siehe Arbitration Award of the Permanent Court of Arbitration, North Atlantic Coast Fisheries (Great Britain v. USA), September 7, 1910, abrufbar unter www.haguejusticeportal.net. |
(55) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 676. |
(56) | Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, I S. 406. |
(57) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 22 ff. |
(58) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 24. |
(59) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 25. Interessant ist, dass Aristoteles in Politica die Identität eines Staates im Fall von verfassungsrechtlichen Änderungen ablehnte. |
(60) | Rousseau, Droit international public, S. 264. |
(61) | Siehe z.B.: Franco-Chilean Arbitral Tribunal, Award of 7 July 1901, und den entsprechenden Schiedspruch des Permanent Court of Arbitration vom 11. Oktober 1921, the Hague Court Reports, 2nd ser., S. 36; Tinoco, arbitration award of 18 October 1923, A.J. 1924, S. 154; Ottoman Debt Arbitration, 4 April 1925, A.J. 1925/26, case no. 57; Russian Roubles Case, Supreme Court of Japan, A.J. 1919/22, case no. 14; Russian Government v. Lehigh Valley Railroad Co., District Court of New York, 2 October 1923, A.D. 1923/24, case no. 20; Hopkins USA v. Mexico, 31 March 1926, RSA IV S. 41. |
(62) | Für einen Überblick über diese Praxis, see Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 31 ff. |
(63) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 679. |
(64) | Siehe Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 60. |
(65) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 62 |
(66) | Zum Beispiel Marek Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 7 |
(67) | Über diese Methode, siehe Stern, La succession d’Etats, S. 83. |
(68) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, |
(69) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 162, 186. |
(70) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 188. |
(71) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 187. |
(72) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 189. |
(73) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 14. |
(74) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 62. |
(75) | Island of Palmas Case (1928) 2 RIAA 829, 838. |
(76) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 62. |
(77) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 691. |
(78) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 690; Nguyen/Daillier/Pellet, Droit international public, S. 555. |
(79) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 690. |
(80) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 131; Stern, La succession d’Etats, S. 52 ff.; Nguyen/Daillier/Pellet, Droit international public, S. 557; Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 39. |
(81) | Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 39. |
(82) | Siehe Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 13 ff. |
(83) | Stern, La succession d’Etats, S. 67. |
(84) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 670. |
(85) | Crawford, The Creation of States in International Law, S. 670; Stern, La succession d’Etats, S. 85. |
(86) | Stern, La succession d’Etats, S. 83, 85. |
(87) | Stern, La succession d’Etats, S. 83. |
(88) | Stern, La succession d’Etats, S. 85. |
(89) | Visscher, Les effectivités du droit international public, S. 39 ff. |
(90) | A.J. 1924, S. 152. |
(91) | McKenny, Moore, International Arbitrations, vol. III S. 2881 |
(92) | Zur Frage, ob die Wiener Konventionen Gewohnheitsrecht sind und somit für alle Staaten zwingend, siehe unter anderem Shaw, International Law, S. 864. |
(93) | Case of the Readaptation of the Mavrommatis Jerusalem Concessions (Jurisdiction), October 10, 1927, PCIJ, Ser. A, No. 11 (1927). |
(94) | Stern, La succession d’Etats, S. 174; Visscher, Théories et réalités en droit international public, S. 190; Ipsen, Völkerrecht, S. 359 ff.; Nguyen/Daillier/Pellet, Droit international public, S. 555 ff.; Shaw, International Law, S. 907. |
(95) | Siehe hierzu Korovin, Soviet Treaties and International Law, A.J.I.L 1928, S. 763. |
(96) | Visscher, Théories et réalités en droit international public, S. 190 ff.; Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 11; Ipsen, Völkerrecht, S. 360. |
(97) | Siehe Case Brown, American and British Claims Arbitration Tribunals (1923), 6 RIAA, S. 120. |
(98) | A.J. 1926, S. 381-382. |
(99) | 6 RIAA, S. 120 (1923). |
(100) | Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law, S. 11. |
(101) | Shaw, International Law, S. 907. |
(102) | Lighthouses Arbitration, RIAA, S. 155 (1956); 23 ILR, S. 659. |
(103) | BGBl. 1992 I, 1814; 1994 I, 1311; siehe auch die Art. 17-19 des Einigungsvertrages, BGBl. 1990 II, 885. |
(104) | Der erste Friedensvertrag, der von der Osmanischen Regierung unterschrieben wurde, war der Vertrage von Sèvres (1920), der allerdings wegen des türkischen Unabhängigkeitskriegs nie in Kraft getreten ist. |
(105) | Siehe hierzu Hofmann, Verfolgung, Vertreibung und Vernichtung der Christen im Osmanischen Reich 1912-1922. |
(106) | Während der Lausanner Konferenz von 1923 vertrat die Turkei die Meinung, dass sie ein neuer Staat sei, see Pereira, La succession d’Etats en matière de traités, S. 9. |
(107) | A.D., 1925/26, case no. 57. |
(108) | A.D., 1925/26, case no. 26. |
(109) | A.D., 1925/26, case no. 57. |
(110) | Siehe oben Fn. 42. |
(111) | Während der Lausanner Konferenz von 1923 vertrat die Turkei die Meinung, dass sie ein neuer Staat sei, see Pereira, La succession d’Etats en matière de traités, S. 9. |
(112) | Siehe Shaw, International Law, S. 902; O’Connell, State Succession in Municipal Law and International Law, vol. I, S. 397-401. |
(113) | Convention on the Prevention and the Punishment of the Crime of Genocide, December 9, 1948, U.N.G.A. Res. 260, U.N. GAOR, 3rd Sess., 179th Plen. Mtg. At 174, U.N. Doc. A/810 (1948). |
(114) | Über den Einfluss, der der Völkermord an den Armeniern über die Verfassung der UN-Genozidkonvention ausübte, siehe de Zayas, Memorandum on the Genocide against the Armenians and the Application of the 1948 Genocide Convention. |
(115) | – |
(116) | Memorandum on the Applicability of the UN Genocide Convention, S. 5-8. |
(117) | De Zayas, Memorandum on the Genocide against the Armenians and the Application of the 1948 Genocide Convention. |
(118) | I.C.J., Reservations to the Convention on the Prevention and the Punishment of the Crime of Genocide, May 28, 1951, 1951 I.C.J. 15, 23. |
(119) | I.C.J. Case Concerning Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide (Bosnia and Herzegovina v. Yugoslavia), July 11, 1996, 1996 I.C.J. 595, 616. |
(120) | Vom Osmanischen Reich am 12. Juni 1907 ratifiziert. Das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907 wurde allerdings vom Osmanischen Reich nicht ratifiziert. |
(121) | Bezüglich der sog. Istanbuler-Prozesse, siehe Akçam, Armenien und der Völkermord. Die Istanbuler Prozesse und die türkische Nationalbewegung; Kévorkian, Le génocide des Arméniens, S. 951 ff. |
(122) | Kévorkian, Le génocide des Arméniens, S. 936. |
(123) | Commission on the Responsibility of the Authors of the War and the Enforcement of Penalties, presented to the Preliminary Peace Conference, March 29, 1919, reprinted in A.J.I.L. 95, 112-17 (1920). |
(124) | Kévorkian, Le génocide des Arméniens, S. 942. |
(125) | Siehe de Zayas, Memorandum on the Genocide against the Armenians and the Application of the 1948 Genocide Convention. |