Strafrecht
Die Bestrafung der Völkermordleugnung vor dem Gesetz
von Sarkis Bezelgues, LL.M.
Vor dem Gesetz steht ein Türhüter. Zu diesem Türhüter kommt ein Mann vom Lande und bittet um Eintritt in das Gesetz. Aber der Türhüter sagt, daß er ihm jetzt den Eintritt nicht gewähren könnte. Der Mann überlegt und fragt dann, ob er also später werde eintreten dürfen. „Es ist möglich“, sagt der Türhüter, „jetzt aber nicht.“
Das deutsche Strafrecht gegen die Leugnung von Völkermorden ist erstaunlicherweise begrenzt und ineffizient. § 130 Abs. 3 StGB wurde erst 1994 eingeführt und lässt viele Leugnungstaten unbestraft, da er unter anderem lediglich die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermorde betrifft. Die Demonstrationen von türkischen Völkermordleugnern in Berlin und Lyon im März 2006 haben aber deutlich gemacht, zu welchen gefährlichen Situationen diese derzeitige Rechtssituation führen kann. Es ist daher an der Zeit, einer umfangreichen Strafbarkeit der Völkermordleugnung den Eintritt in das Gesetz zu gewähren. Die Konkretisierung eines entsprechenden Straftatbestands stellt jedoch keine leichte Aufgabe dar. Ein europäischer Vergleich zeigt deutlich, dass die meisten Rechtsordnungen Europas die Völkermordleugnung nur teilweise erfassen (1) und sich darum besser auszurüsten versuchen: Reformprojekte sind in Belgien, Frankreich und den Niederlanden nachweisbar. Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich die nachfolgenden Überlegungen mit dem Wortlaut, den eine zukünftige deutsche Strafvorschrift gegen die Völkermordleugnung haben könnte. Es stellen sich hauptsächlich drei Fragen: welche Völkermorde vor einer Leugnung geschützt werden sollen, welche Straftatbestände gelten sollen und wie die Gesetzesänderung zu konkretisieren wäre.
1. Die betroffenen Völkermorde
Die Strafbarkeit der Völkermordleugnung betrifft in fast allen Ländern nur die durch das nationalsozialistische Regime verübten Genozide, also den Genozid an den Juden und an den Roma/Sinti. Diese Völkermorde sind aber bei weitem nicht die einzigen Fälle. Im 20. Jahrhundert fanden leider besonders viele Völkermorde und Massaker statt. Allgemein „anerkannt“, also in ihrer Faktizität als unbestritten gelten in der Genozidforschung auch die Völkermorde an der armenischen Bevölkerung des Osmanischen Reiches, in Kambodscha sowie in Ruanda. Problematisch bei bestimmten Fällen ist des Weiteren, dass sie entweder trotz bewiesener historischer Faktizität bisher wenig erforscht wurden (wie z.B. der Völkermord an den Herero) oder dass die Situation bis heute noch nicht eindeutig geklärt ist (wie in Ex-Jugoslawien und in Osttimor).
Die erste Etappe der Entwicklung einer Rechtsnorm gegen die Völkermordleugnung besteht somit darin, die Völkermorde festzustellen, deren Leugnung bestraft werden soll. Jede Gesetzgebung steht diesbezüglich einer Alternative gegenüber. Möglich ist zunächst, die strafrelevanten Völkermorde aufzulisten, indem diese ausdrücklich erwähnt werden oder aus bestimmten Kriterien geschlossen werden können. Vorstellbar ist ebenfalls, dass alle Völkermorde betroffen sind, wobei der Definition dieses Begriffs das UN-Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords von 1948 zugrunde gelegt wird. Allerdings birgt diese Vorgehensweise die Gefahr, dass historisch vor der Verabschiedung der UN-Konvention gelegene Genozide ausgeklammert bleiben.
Die erste Möglichkeit wird mehrheitlich angewandt: sie ist beispielsweise in Frankreich, Deutschland, Belgien und Österreich zu finden. Sie hat zwar den Vorteil, eine klare Rechtslage zu schaffen, da die relevanten Völkermorde eindeutig im Gesetz festgestellt sind, geht aber mit gravierenden Nachteilen einher. Sie verursacht zuerst eine Diskriminierung zwischen den Völkermordopfern, die vor der Leugnung geschützt werden, und denjenigen, die vom Schutz ausgeschlossen bleiben. Diese unterschiedliche Behandlung ist absolut nicht gerechtfertigt, und verstoßt eindeutig gegen das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Eine unterschiedliche Situation, die eine unterschiedliche Behandlung erklären könnte, liegt auch nicht vor; es ist kein Grund ersichtlich, warum die Herero weniger geschützt vor Völkermordleugnung als die Juden werden sollen, obwohl beide Gruppen Opfer eines durch Deutschland verübten Völkermords sind. Eine gesetzliche Liste der betroffenen Genozide ist des Weiteren nicht anpassungsfähig bzw. erweiterbar, weil sie ein für allemal erstellt wird. Jede Erweiterung des Straftatbestands setzt eine mühsame und jedenfalls schwer zu erreichende Gesetzesänderung voraus. Die Erfahrung der letzen Jahrzehnte zeigt aber, dass leider fortgesetzt Völkermorde begangen und später geleugnet werden.
Die grundsätzliche Strafbarkeit der Leugnung sämtlicher Völkermorde besteht unter anderem in der Schweiz und in Spanien. Dadurch lässt sich jegliche Diskriminierung von Opfergruppen vermeiden, denn die Strafvorschrift kann für jede Leugnung in Anspruch genommen werden. Anpassungsprobleme scheiden ebenfalls aus. Problematisch bei dieser Lösung ist jedoch, dass den Gerichten bei der Auslegung des Begriffs des Völkermords ein breiter Auslegungsspielraum zugestanden wird. Je nach dem zuständigen Gericht kann mithin ein Völkermord als solcher qualifiziert werden oder nicht, was erneut die Gefahr einer ungerechten Behandlung der Leugnungsopfer in sich birgt. Es ist zudem fragwürdig, dass Gerichte die relevanten Völkermorde alleine feststellen können. Die notwendigen Debatten über die Qualifikation als Völkermord können des Weiteren dazu führen, dass Völkermordleugner Gerichte als Schaubühne missbrauchen, um ihre Propaganda öffentlichkeitswirksam zu verbreiten. Um einen Freispruch zu erlangen, sind sie geradezu gehalten, die Existenz eines Völkermords zu widerlegen. Die Öffentlichkeitsresonanz solcher Prozesse wäre enorm. Diese Lösung könnte schließlich einigen Stimmen in der Fachliteratur zufolge erhebliche Justizverwaltungskosten und Verzögerungen verursachen, weil deutsche Gerichte theoretisch für jeden Fall von Völkermordleugnung in Anspruch genommen werden könnten (2). Es ist aber in der Praxis kaum zu erwarten, dass Indianer oder Azteken wegen Leugnung ihres Völkermords vor ein deutsches Gericht treten. Die Völkermordleugnung konzentriert sich vielmehr auf relativ rezente Fälle und betrifft insbesondere die Völkermorde an den Juden und Roma/Sinti, an den Armeniern bzw. christlichen Ethnien im Osmanischen Reich (3), an den Herero, in Kambodscha und in Ruanda. Eine Überbelastung deutscher Gerichte sowie eine horrende Steigerung der Justizkosten erscheinen deshalb sehr unwahrscheinlich.
Um die Nachteile der beiden besprochenen Lösungen zu vermeiden, ist daher eine mittlere Lösung zu bevorzugen. Damit die Strafvorschrift offen und anpassungsfähig genug bleibt, soll zuerst ausdrücklich im Gesetz stehen, dass die Leugnung aller Völkermorde im Sinne der UN-Konvention strafbar ist. Die Gesetzgebung soll aber zusätzlich diejenige Fälle von Völkermorden feststellen, deren historische Faktizität nicht in Frage gestellt werden darf und die zu keiner Debatte anlässlich von Gerichtsverhandlungen führen dürfen. Es handelt sich mit anderen Worten um eine offene Liste der relevanten Völkermorde, die den Auslegungsspielraum der Gerichte nur teilweise einschränkt. Eine effiziente Pönalisierung der Völkermordleugnung setzt somit gesetzliche „Anerkennungen“ von Einzelfällen des Genozids voraus, die nicht (nur) in getrennten Gesetzen, sondern (auch) in der Strafvorschrift selber enthalten sind. Für die Anerkennung kommen alle Völkermordfälle in Frage, die in der Genozidforschung mehrheitlich als solche betrachtet werden. Dies betrifft also die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermorde (an den Juden und Roma/Sinti), die unter der Herrschaft der Jung-Türken begangenen Völkermorde (an Armeniern, Aramäern/Assyrern und Griechen osmanischer Staatszugehörigkeit), den Völkermord in Kambodscha und den Völkermord in Ruanda.
2. Der Straftatbestand
Die zweite zentrale Frage betrifft den Straftatbestand einer Strafvorschrift gegen die Völkermordleugnung. Die Völkermordleugnung stellt kein unimodales Delikt dar. Sie kann vielmehr unter extrem verschiedenen Formen erscheinen, die sich zwischen der einfachen Leugnung bis hin zu subtilen Sophistereien (wie z.B. der Ultra-Beweis) erstrecken. Eine Strafvorschrift gegen die Völkermordleugnung muss daher dieser Vielfalt von Erscheinungsformen gewachsen sein, was mit einer einfachen Bestrafung der „Leugnung“ nicht der Fall wäre. Erforderlich ist daher eine umfassende Strafbarkeit jeder Form von Völkermordleugnung.
Eine solche Strafbarkeit könnte sich jedoch problematisch erwiesen. Sie würde nämlich in einem Spannungsverhältnis mit den Grundrechten stehen, da sie zweifelsohne eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG darstellt. Eine allzu umfangreiche Bestrafung der Völkermordleugnung könnte dieses Grundrecht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Aus diesen verfassungsrechtlichen Gründen soll mithin die Strafbarkeit der Völkermordleugnung innerhalb von klaren Grenzen stattfinden. Die Analyse der Argumentation von Völkermordleugnern verdeutlicht, dass drei Hauptmodalitäten angewandt werden: Abstreitung, Verharmlosung und Rechtfertigung. (4) Die Strafvorschrift soll sich deshalb auf diese drei Aspekte konzentrieren. § 130 Abs. 3 StGB bestraft die Billigung eines Völkermords, nicht aber seine Rechtfertigung. Dies ist insofern problematisch, als die Rechtfertigung zu den beliebtesten Methoden von Völkermordleugnern gehört, beispielsweise mit folgenden Behauptungen:
– Die Opfergruppe bedrohte die innere Sicherheit, weil sie Verräter waren.
– Es bestand keine Absicht, bestimmte Gruppen zu vernichten, sondern lediglich umzusiedeln.
– Die Opfergruppe hat angefangen, die Tätergruppe zu massakrieren. Diese wurde somit zur Selbstverteidigung gezwungen.
Dabei unterscheidet sich die Rechtfertigung von der Billigung. Während die Rechtfertigung darauf abzielt, Begründungen für den Völkermord zu liefern, begrüßt die Billigung die Verübung des Völkermords, ohne seine historische Realität in Frage zu stellen. Streng genommen stellt daher die Billigung keine Leugnung dar. Sie muss jedoch in derselben Strafvorschrift bestraft werden, da sie die Würde der Opfer und deren Nachkommen genauso wie die Leugnung verhöhnt und verletzt.
Um verfassungsmäßig zu bleiben muss des Weiteren die Strafvorschrift einzig eine öffentliche Leugnung bestrafen, da nur diese Form gefährlich ist. Dabei ist das Adjektiv „öffentlich“ weit zu verstehen und auszulegen. Ausschlaggebend ist die Verbreitung von leugnerischen Behauptungen in die Öffentlichkeit, sei es während Versammlungen, durch Medien (Bücher, Flugschriften, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) oder auf irgendeine andere Weise.
Nicht notwendig ist es hingegen, die Bestrafung der Völkermordleugnung von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Gefährdung des öffentlichen Friedens, die im deutschen Strafrecht erforderlich ist, sollte beispielsweise ausscheiden. Denn der Straftatbestand der Völkermordleugnung setzt voraus, dass die Leugnung öffentlich erfolgt; der öffentliche Frieden ist also zwangsläufig bereits gestört, weil die Leugnung die Würde der Opfer und ihrer Nachkommen angreift. Die Erforderlichkeit einer konkreten Gefährdung würde den Anwendungsbereich der Vorschrift allzu sehr einschränken. Eine rassistische Motivation der Leugnungstat, wie sie das schweizerische Recht als Kriterium für Strafrelevanz voraussetzt, muss ebenfalls entfallen. Denn jede Leugnung drückt per se eine rassistische Einstellung gegenüber den Genozidopfern aus. Mit der Voraussetzung einer rassistischen Motivation könnten des Weiteren Völkermordleugner jeder Strafe entgehen, indem sie behaupten, nicht etwa aus Rassismus geleugnet zu haben, sondern vielmehr aus Nationalismus.
Die Frage nach einer angemessenen Strafe für die Begehung einer Völkermordleugnung ist schließlich relativ einfach zu beantworten, da § 130 Abs. StGB für die Leugnung der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermorde eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Es empfiehlt sich für eine allgemeine Vorschrift gegen die Völkermordleugnung dieses Strafmaß zu übernehmen.
3. Form der Gesetzesänderung
Eine Erweiterung der Strafbarkeit der Völkermordleugnung könnte unter verschiedenen Formen realisiert werden, die allerdings nicht immer den im 1. und 2. Abschnitt herausgearbeiteten Anforderungen gewachsen sind.
Am einfachsten wäre zunächst eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 130 Abs. 3 StGB. Die jetzige Fassung lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. Problematisch bei dieser Vorschrift ist ihre eindeutige Begrenzung auf die nationalsozialistischen Völkermorde, die sich nur durch eine umfangreiche Umformulierung korrigieren lassen würde. Ebenso wenig erscheint es gerechtfertigt, dass die Leugnung mit einer Friedensstörung verknüpft wird. Hierdurch könnten bestimmte Fälle von Völkermordleugnung ihrer Bestrafung entgehen.
Es erscheint also angebrachter, eine neue Vorschrift einzuführen, die den Straftatbestand des heutigen § 130 Abs. 3 StGB übernimmt und verallgemeinert. Als Verfassungshilfe für diesen neuen Paragraph bieten sich sowohl das schweizerische als auch das spanische Recht an, weil sie beide alle Völkermorde betreffen. Der Art. 261 bis Abs. 4 des schweizerischen Gesetzbuchs setzt jedoch voraus, dass die Leugnung rassistisch motiviert ist, was den Anwendungsbereich dieser Vorschrift erheblich verringert. Problematisch beim spanischen Recht ist wiederum, dass nur die Leugnung oder die Rechtfertigung von Völkermorden bestraft wird, nicht aber die in praxi hochrelevante Verharmlosung von Völkermord.
Unabhängig vom existierenden Recht sollte die zukünftige Strafvorschrift in einem ersten Absatz den Straftatbestand sowie das Strafmaß enthalten, und in einem zweiten Absatz die infrage kommenden Völkermorde präzisieren. Systematisch betrachtet gehört eine Strafvorschrift gegen die Völkermordleugnung zwar nicht direkt zur Volkverhetzung (§ 130 StGB), wohl aber zum siebenten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der sich mit Straftaten gegen die öffentliche Ordnung beschäftigt. Es wäre daher angebracht, diese hier vorgeschlagene Gesetzesänderung durch die Einführung eines § 130b vorzunehmen; auf diese Weise wäre eine gewisse Kontinuität mit der jetzigen Rechtlage gesichert.
4. Vorschlag für die Gesetzesänderung
Aus den obigen Überlegungen ergibt sich folgender Vorschlag für die Gesetzesänderung. Der darin enthaltene Verweis auf § 6 des Völkerstrafgesetzbuchs sollte nicht irreführen: Es handelt nur um die Umsetzung der Definition des Völkermords nach der UN-Konvention aus dem Jahre 1948 in deutsches Recht.
§ 130b Völkermordleugnung. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich einen Völkermord leugnet, verharmlost, billigt oder rechtfertigt. (2) Im Sinne des Abs. 1 ist ein Völkermord nach der Definition des § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs zu verstehen. Als Völkermord gelten insbesondere die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus und unter der Herrschaft der Jungtürken begangenen Völkermorde, sowie die Völkermorde in Kambodscha und Ruanda.
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(1) | Mit Ausnahme Spaniens, dessen Strafrecht bisher die effizienteste Vorschrift gegen die Völkermordleugnung enthält. Der Art. 607 vom spanischen StGB wurde allerdings nur einmal angewandt. Pedro Varela, Geschäftsführer der Buchhandlung Europa in Barcelona, wurde 1998 wegen Völkermordbilligung und Aufhetzung zum Rassenhass zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, da er den Nationalsozialismus rechtfertigende Bücher verkaufte. Nach seiner Verurteilung saß jedoch der Buchhändler keinen einzigen Tag im Gefängnis, weil er die Verfassungsmäßigkeit des Art. 607 StGB vor dem Verfassungsgericht in Frage stellte. Die Verfassungsbeschwerde ist immer noch anhängig. |
(2) | Vgl. Vogelgesang, NJW 1985, 2387, 2389. |
(3) | Diese Ausdehnung ergibt sich aus der Feststellung des Bundestagsbeschlusses vom 16. Juni 2005 (BT-Drucksache 15/5689), in dem auch Aramäer/Assyrer sowie -andere christliche Gruppen- als Mitopfer erwähnt werden. |
(4) | Vgl. Hovannisian, Denial of the Genocide and the Holocaust, in Hovannisian (Hrsg.), Remembrance and Denial, S. 203 f. |