Willkommen bei der Arbeitsgruppe Anerkennung – Gegen Genozid, für Völkerverständigung e.V. (AGA)

AGA – das heißt AUCH:

AUSKUNFT – GENOZIDFORSCHUNG – AKTION

  • Sie haben die Webseite der AGA gefunden, weil Sie auf der Suche nach Informationen über den Völkermord an Armeniern, Griechen und syrischen Christen (Aramäer, Assyrer, Chaldäer) waren?
  • Oder Sie suchten nach Webseiten über Genozidforschung?
  • Oder Sie waren auf der Suche nach Informationen über menschenrechtliche Aktivitäten zur Bekämpfung und Verhütung des Genozids?

In allen drei Fällen sind Sie bei uns richtig.

Die Arbeitsgruppe Anerkennung (AGA) entstand 1999 in Deutschland als Zusammenschluss mehrerer Organisationen, die sich intensiv für die Anerkennung des Völkermords einsetzen, der im Zeitraum 1912-1922 an einer Million griechisch-orthodoscher Christen, 1,5 Millionen Armeniern sowie einer halben Million syro-aramäischer Christen verübt wurde.

Am 13. April 2000 reichten wir zusammen mit dem Verein der Völkermordgegner e.V. (SKD) beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Petition ein, in der wir den deutschen Gesetzgeber baten, den an den Armeniern und anderen osmanischen Christen verübten Genozid als Völkermord anzuerkennen und den Gesetzgeber sowie die Regierung der Republik Türkei aufzurufen, dieser Anerkennung zu folgen. Die Petitionsaufrufe beider Organisationen unterzeichneten etwa 16.000 Einwohner Deutschlands unterschiedlicher Nationalität, am meisten jedoch – über 10.000 – in Deutschland lebende Bürger der Republik Türkei. Hunderte im Ausland – in den USA, Israel, Armenien sowie anderen Staaten – lebende Personen unterstützten unsere Massenpetition, darunter namhafte Vertreter der Genozidforschung.

Ein Jahr später, am 4. April 2001, zeigte der Petitionsausschuss in seiner Beschlussempfehlung Verständnis für unser Anliegen, riet jedoch den Bundestagsabgeordneten von einer parlamentarischen Beschlussfassung ab:

„Dem Petitionsausschuss ist bewusst, welche große Rolle die Frage der tragischen Ereignisse von 1915 bis 1917 für das Selbstverständnis des armenischen Volkes spielt. Die Aufarbeitung dieser Vergangenheit ist wichtig, um zu einer dauerhaften, friedlichen Verständigung der Länder Armenien und Türkei zu kommen. (…) Der Petitionsausschuss begrüßt alle Initiativen, die der Aufarbeitung dieser historischen Ereignisse dienen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass Wunden nicht aufgerissen, sondern geheilt werden. (…) … der Petitionsausschuss (ist) der Auffassung, dass im Rahmen diplomatischer Beziehungen zwischen der Türkei und Deutschland bei gegebener Gelegenheit die von einem großen Teil der deutschen Bevölkerung getragene Sichtweise verdeutlicht werden soll. Es sollte ferner vermittelt werden, dass der Petitionsausschuss mit dieser Thematik befasst war. In diesem Sinne empfiehlt der Petitionsausschuss die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – als Material zu überweisen, mit der Bitte, innerhalb von sechs Monaten zu berichten.“

Einen Tag darauf, am 5. April 2001, beschloss der Deutsche Bundestag im Sinne dieser Empfehlung. Mit Schreiben vom 6. September 2001 teilte das Auswärtige Amt über die im Juni 2001 in Ankara geführten Gespräche mit:

„Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes (…) hatte zwischenzeitlich bei bilateralen Konsultationen in Ankara Gelegenheit, seinen türkischen Amtskollegen auf die Beratungen der Armenierpetition im Deutschen Bundestag hinzuweisen…“

Wir erfuhren ferner, dass das Auswärtige Amt dem Petitionsausschuss die in Ankara erhaltene Information gab, wonach bereits auf Nicht-Regierungsebene armenisch-türkische Gespräche zur Frage des Völkermordes stattfinden. Damit war die Anfang Juni 2001 gebildete und schon nach sechs Monaten wieder aufgelöste Türkisch-Armenische Aussöhnungskommission (Turkish Armenian Reconciliation Commission; engl. abgekürzt TARC) gemeint. Immerhin hatte ihre kurze Existenz dazu gedient, unsere Massenpetition scheitern zu lassen.

Vier Jahre später brachte die damals oppositionelle CDU/CSU-Fraktion eine Petition Erinnerung und Gedenken an die Vertreibungen und Massaker an den Armeniern 1915 – Deutschland muss zur Versöhnung zwischen Türken und Armeniern beitragen in den Bundestag ein, der sich später die übrigen Fraktionen anschlossen; sie konnte daher am 16. Juni 2005 einstimmig verabschiedet werden. Allerdings stellt dieser Beschluss nur eine implizite Anerkennung dar, denn er begründet zwar ausführlich den Antrag mit der Schilderung des Völkermords an den Armeniern entsprechend den Straftatbeständen, die die UN-Genozidkonvention (1948) als Völkermord wertet, vermeidet es aber selbst, die an den Armeniern und anderen christlichen Ethnien im Osmanischen Reich begangenen Verbrechen ausdrücklich als Völkermord zu werten. Diese Halbherzigkeit und Inkonsequenz 90 Jahre post factum konnte den berechtigten Erwartungen der Nachfahren der Opfer und Überlebenden nicht gerecht werden – sie reagierten enttäuscht.

Daher meinten wir damals: DAS DARF NICHT DAS LETZTE WORT GEWESEN SEIN!

17 Jahre, nachdem wir unsere Petition eingereicht hatten, bzw. 101 Jahre post factum fasste am 2. Juni 2016 der Deutsche Bundestag fast einstimmig – bei einer Gegenstimme sowie einer Enthaltung – einen zweiten erinnerungspolitischen Beschluss (https://www.aga-online.org/berlin-den-2-juni-2016-bundestag-verabschiedet-resolution-erinnerung-und-gedenken-an-den-voelkermord-an-den-armeniern-und-anderen-christlichen-minderheiten-in-den-jahren-1915-und-1916-d/), in dem er diesmal die bisher als „Massaker“ und „Vertreibungen“ von Armeniern und „anderen christlichen Minderheiten“ paraphrasierten Verbrechen ausdrücklich als Völkermord wertete. Der Beschluss enthält eine Reihe von praktischen Ansätzen für die Neugestaltung der schulischen und außerschulischen Bildungsarbeit zu Völkermord, ebenso wie für die Förderung von Forschungstätigkeit zum osmanischen Genozid an über drei Millionen Christen. Nun geht es in der nächsten Runde um die möglichst zügige Umsetzung dieses Beschlusses in Geschichtslehrplänen sowie um die Erstellung geeigneter Lehrmaterialien.

Wer wir heute sind

Die Gründungsmitglieder der AGA und bisher Aktiven gehören verschiedenen Nationalitäten und Staaten an. Unsere Tätigkeit begreifen wir als praktischen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Völkermord entsprechend der UN Genozid-Konvention.

Abgeleitet aus ihrer strikt menschenrechtlichen Ausrichtung ist die AGA ein übernationaler Verein. Wir legen ebenfalls Wert auf politische Neutralität.

Was wir wollen

Alle Gründungsmitglieder der AGA besitzen langjährige Erfahrung mit den Folgen von Genozidleugnung – sei es als Betroffene und/oder als Menschenrechtler. Wir wissen, dass Völkermord das größtmögliche Verbrechen bildet, das Menschen an Mit-Menschen begehen können und dass dieses Verbrechen solange anhält, wie es geleugnet wird. Erst die wissenschaftliche, gesellschaftliche und juristische Anerkennung geleugneter Völkermorde beendet das Leiden und stellt einen wirksamen Beitrag zur Verhütung weiterer Völkermorde dar. Darum setzen sich die Gründungsmitglieder im Rahmen ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Möglichkeiten dafür ein, den Schmerz, der aus dem anhaltenden Leid entsteht, zu verringern und der Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen.

Der Name unseres Vereins enthält unsere Überzeugung und unser Programm: Wir wollen durch Anerkennung von bisher geleugnetem Völkermord zur Verhütung weiterer Verbrechen sowie zur Völkerverständigung beitragen. Nichts beeinträchtigt die Beziehungen zwischen Völkern und Staaten stärker, als Völkermord und dessen Leugnung. Wir wollen außerdem gegen sämtliche Formen der Verharmlosung oder Leugnung von Genozid vorgehen.

Was wir genau unter Genozid sowie dessen Leugnung oder Anerkennung verstehen, veranschaulichen unsere Antworten auf folgende drei Fragen:

Unser Verständnis orientiert sich an der Völkermordkonvention der Vereinten Nationen (Konvention über die Verhütung und Bestrafung von Völkermord) von 1948. Ihr Artikel 2 definiert folgende Handlungen als Völkermord, „die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiös Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

  1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
  2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
  3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
  4. Verhütung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
  5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“

Die Völkermordkonvention der UNO wurde im Wesentlichen von dem polnisch-jüdischen Juristen und Völkerrechtler Raphael Lemkin verfasst. Als Anschauungsbeispiele liegen ihr der Völkermord an den Armeniern im Osmanischen Reich 1915/16 sowie die Vernichtung der Juden Europas im Zweiten Weltkrieg zugrunde. In seinem Buch Axis Rule in Europe hat Lemkin ausführlich definiert, was er unter Genozid (Völkermord) versteht:

„By ‘genocide’ we mean the destruction of a nation or of an ethnic group. […] Generally speaking, genocide does not necessarily mean the immediate destruction of a nation, except when accomplished by mass killings of all members of a nation. It is intended rather to signify a coordinated plan of different actions aiming at the destruction of essential foundations of the life of national groups, with the aim of annihilating the groups themselves. The objectives of such a plan would be disintegration of the political and social institutions, of culture, language, national feelings, religion, and the economic existence of national groups, and the destruction of the personal security, liberty, health, dignity, and even the lives of the individuals belonging to such groups. Genocide is directed against the national group as an entity, and the actions involved are directed against individuals, not in their individual capacity, but as members of the national group. […] Genocide has two phases: one, destruction of the national pattern of the oppressed group; the other, the imposition of the national pattern of the oppressor. This imposition, in turn, may be made upon the oppressed population which is allowed to remain, or upon the territory alone, after removal of the population and the colonization of the area by the oppressor’s own nationals.“

Raphael Lemkin: Axis Rule in Occupied Europe. Washington DC, 1944, p. 79 f.

Unter „Genozid“ verstehen wir die Zerstörung einer Nation oder einer ethnischen Gruppe. […] Allgemein gesprochen, bedeutet Genozid nicht notwendigerweise die sofortige Zerstörung einer Nation, außer wenn er durch Massentötungen aller Angehörigen einer Nation vollführt wird. Er bezeichnet eher einen koordinierten Plan verschiedener Handlungen, die auf die Zerstörung der Lebensgrundlagen nationaler Gruppen abzielen, mit dem Ziel, die Gruppen selbst zu vernichten. Die Ziele eines derartigen Plans wären die Auflösung der politischen und sozialen Einrichtungen, der Kultur, Sprachen, Nationalgefühle, Religion und der wirtschaftlichen Existenz nationaler Gruppen, sowie die Zerstörung der persönlichen Sicherheit, Freiheit, Gesundheit, Würde und sogar des Lebens der Individuen, die solchen Gruppen angehören. Genozid richtet sich gegen die nationale Gruppe als Wesenheit, und die angewendeten Handlungen richten sich gegen Individuen nicht in ihren individuellen Eigenschaften, sondern als Angehörige der nationalen Gruppe. […] Genozid erfolgt in zwei Phasen: Die eine ist die Zerstörung des nationalen Modells der unterdrückten Gruppe; die andere die Auferlegung des nationalen Modells des Unterdrückers. Die Auferlegung wiederum kann sich auf die unterdrückte Bevölkerung beziehen, der zu bleiben gestattet wurde, oder nur auf das Territorium, nach Entfernung der Bevölkerung und der Kolonisierung des Gebiets durch die eigenen Staatsangehörigen des Unterdrückers.

Raphael Lemkin: Axis Rule in Occupied Europe, 1944. S. 79 f.

Da in der UN-Konvention die Kategorie der Vernichtung politischer Gruppen fehlt, haben spätere Genozid-Definitionen Erweiterungen vorgenommen, wie der von Rudolph Rummel eingeführte Begriff „Demozid“. Auch wurde versucht, den Begriff des Völkermords zu typologisieren, etwa in die Kategorien des „fremdländischen“ (foreign) oder „einheimischen“ (domestic) Völkermords (Robert Melson). Nach diesem erweiterten Kategorienschema bildet der Völkermord an den Armeniern einen „vollständigen einheimischen Völkermord“, da er vom osmanischen Staat an seinen eigenen Bürgern begangen wurde.

„Die Leugnung von Völkermorden erfolgt in der Regel als Abstreiten oder Minimieren der Untaten der eigenen ideologischen Seite oder der eigenen Volksgruppe. Türken können etwa den Genozid von 1915 an den Armeniern leugnen, der ihnen von heute durch die Türkei drangsalierten Kurden gerade vorgehalten wird, wobei letztere den Anteil von Kurden am Ausmorden jener Armenier nicht weniger heftig leugnen mögen als ihre jetzigen türkischen Gegner.

Wer einen Völkermord leugnet, befindet sich in einem merkwürdigen moralischen Paradox. Einerseits steht er mit dem Abstreiten im moralischen Konsens der Verurteilung von Völkermorden. Andererseits schützt er mit dem Abstreiten die Mörder und plädiert damit für die Straflosigkeit dieses Völkermordes. Kaum etwas vergiftet die Atmosphäre zwischen Täter- und Opfervölkern stärker als die Leugnung. Während letztere ihre Toten beweinen, behaupten erstere, dass es diese Toten gar nicht gibt, womit sie die Leidgeprüften auch noch als Wahnsinnige hinstellen, was deren Verbitterung noch steigern muss.“

(Gunnar Heinsohn: Lexikon der Völkermorde. Reinbek: Rowohlt, 1998. S. 237 f.)

Nicht immer hat indessen die Türkei die an ihren armenischen und anderen christlichen Bürgern während und nach dem Ersten Weltkrieg begangenen Staatsverbrechen geleugnet. Einer kurzen Phase der Bereitschaft zur Strafverfolgung der für die im Ersten Weltkrieg für die Vernichtung der Armenier politisch Verantwortlichen sowie der Umsetzer dieses staatlichen Vernichtungsprogramms in den Jahren 1919 und 1920 folgte unter der Regierung des türkischen Nationalistenführers und späteren Begründers der Republik Türkei „Mustafa Kemal“ die Rechtfertigung dieser Verbrechen. Wie alle Völkermordideologen rechtfertigte auch die politische Elite des türkischen Nationalstaates die Tötung von 3,5 Millionen Christen osmanischer Staatszugehörigkeit, darunter die Vernichtung von zwei Dritteln der armenischen Bevölkerung des Osmanischen Reiches, als Selbstbehauptungsnotwendigkeit. So äußerte ein Abgeordneter im ersten Parlament der türkischen Republik, unter Herunterspielung der Dimension des Verbrechens:

„Ihr wisst, dass das Problem der Deportation die Welt in Aufruhr versetzte und wir alle als Mörder bezichtigt wurden. Wir wussten, bevor das getan wurde, dass die Weltöffentlichkeit dies nicht hinnehmen und uns ihren ganzen Hass und Abscheu entgegenbringen würde. Warum haben wir uns damit abgefunden, als Mörder tituliert zu werden? … Das sind Dinge, die nur geschehen sind, um etwas, was heilig und mehr wert ist als unser Leben, zu sichern: die Zukunft des Vaterlandes.“

(Zitiert nach: Taner Akçam: Armenien und der Völkermord: Die Istanbuler Prozesse und die türkische Nationalbewegung. Hamburg, 1996. S. 11)

Zugleich bemühten sich aber bereits Mustafa Kemal und seine Einparteienregierung, den Genozid als Gründungsverbrechen der türkischen Republik möglichst schnell und vollständig in Vergessenheit geraten zu lassen. In seiner „Stellungnahme zum Völkermord an den Armeniern“, der von der sechsten Vollversammlung des Weltkirchenrates (24. Juli bis 10. August 1983) in Vancouver angenommen wurde, heißt es dazu:

„Das Schweigen der Weltöffentlichkeit und bewusste Bemühungen, selbst historisch erwiesene Tatsachen abzuleugnen, stellen für das armenische Volk, die armenischen Kirchen und viele andere eine ständige Quelle des Schmerzes und der wachsenden Verzweiflung dar.“

(Zitiert nach: Armenien – Tragödie ohne Ende. CCIA-Dokumentation 1984/1, S. 55)

Als bloßes Schweigen angesichts der armenischen Massenbewegung für eine internationale „Anerkennung“ des Völkermords ab 1965 – dem 50. Jahresgedenken an die Opfern von 1915 – und vor allem angesichts von über 200 Anschlägen militanter Untergrundorganisationen der armenischen Diaspora auf türkische Einrichtungen und diplomatische Vertreter der Türkei im Zeitraum 1973 bis 1985 nicht mehr möglich war, reagierten die türkische Regierung und staatskonforme wissenschaftliche und sonstige Einrichtungen der Türkei mit dem Versuch, publizistisch die „Völkermordlüge“ der Armenier zurückzuweisen und die historische Faktizität des Verbrechens zu bestreiten:

„Wir können davon sprechen, dass es als Reaktion auf diese armenische Offensive ab Mitte der siebziger Jahre einen türkischen ‘offiziellen Sektor’ gab, hauptsächlich um die Universitäten herum organisiert, dessen Aufgabe darin bestand, die ‘armenische Lüge’ zu widerlegen.“

(Taner Akçam: Armenien und der Völkermord: Die Istanbuler Prozesse und die türkische Nationalbewegung. Hamburg, 1996. S. 11)

Die Genozidforschung ist sich darüber einig, dass die „propagandistische Nachbereitung“ von Völkermord, zu der die Rechtfertigung, das Verschweigen sowie die Leugnung gehören, einen integralen Bestandteil des Verbrechens und dessen letzte Stufe darstellen:

„Die Nachbereitung des Verbrechens wäre als die letzte Stufe der Relativierung und Negation und ebenso als Teil des Verbrechens anzusehen. Wer also heute (bei geistiger Zurechnungsfähigkeit) behauptet, dass es keine NS-Vernichtungslager oder keinen Genozid an den Armeniern gegeben habe, beteiligt sich objektiv an der Fortsetzung der Täuschungsmanöver, die bereits während des Verbrechens aus Tätersicht notwendig waren. Mit anderen Worten: Die genozidale Logik ist weiterhin in Kraft. Das hat mit dem hochheiligen Recht auf freie Meinungsäußerung überhaupt nichts zu tun, denn Komplizität an Massenmordverbrechen wird durch Verfassungsgarantien nicht zur Bürgertugend. Der Straftatbestand könnte also lauten: Mitgliedschaft in einer genozidalen Vereinigung…“

(Uwe Makino: Leugnung als konstitutiver Bestandteil moderner Genozidverbrechen. „Journal of the Institute of Cultural Science, Chuo University, No. 37, 2000, S. 15 f.)

In ihrem genozidalen Propagandafeldzug gegen historische Tatsachen und juristisch-moralische Ansprüche seitens der Nachfahren der Völkermord-Überlebenden erfuhr und erfährt die offizielle Türkei Unterstützung durch einige Historiker und Turkologen in den USA wie Bernard Lewis, Stanford Shaw, Justin McCarthy oder Heath Lowry, die ihrerseits in Gerichtsverfahren für diese Leugnung verurteilt oder in heftigen akademischen Auseinandersetzungen für ihre pro-türkische Parteinahme kritisiert wurden. Diese gerichtliche oder kollegiale Kritik ist berechtigt, denn gerade Wissenschaftler sind zu besonderer Sorgfalt verpflichtet:

„Where scholars deny genocide, in the face of decisive evidence that it has occurred, they contribute to a false consciousness that can have the most dire reverberations. Their message, in effect, is: murderers did not really murder; victims were not really killed; mass murder requires no confrontation, no reflection, but should be ignored, glossed over. In this way scholars lend their considerable authority to the acceptance of this ultimate human crime. More than that, they encourage – indeed invite – a repetition of that crime from virtually any source in the immediate or distant future. By closing their minds to truth such scholars contribute to the deadly psychohistorical dynamic in which unopposed genocide begets new genocides.“

(Roger Smith, Eric Markusen, Robert Jay Lifton: Professional Ethics and the Denial of the Armenian Genocide. In: Hovannisian, Richard G. (Ed.): Remembrance and Denial: The Case of the Armenian Genocide. Detroit, 1998, S. 287)

Historisch tritt Leugnung besonders bei Genoziden auf, die im Zuge kolonialer Vernichtungsfeldzüge in Afrika – Kongo (1885 bis 1907), Ostafrika (das heutige Tansania, Burundi und Ruanda, 1891) und Namibia (Deutsch-Südwest, 1904-1907) – sowie im Osmanischen Reich begangen wurden.

In Ostafrika vernichteten kaiserdeutsche Kolonialtruppen bis zu 300.000 Einheimische, in Namibia 60.000 der damals 80.000 Angehörigen des Stammes der Ovaherero und 10.000 von 20.000 Nama-Angehörigen. Bis heute hat der Deutsche Bundestag keines dieser Verbrechen als Völkermord verurteilt. Erst 2015 begannen Gespräche der Bundesregierung mit namibischen Vertretern, in deren Ergebnis 2021 – 113 Jahre nach der Vernichtung der Ovaherero und Nama – die Bundesregierung ein „Versöhnungsabkommen“ mit Namibia schloss. Darin wird die Vernichtung der Ovaherero und Nama als Genozid bezeichnet, freilich ohne daraus einen Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung abzuleiten. „Freiwillig“ sagte Deutschland „substantielle“ Mittel in Höhe von 1,1 Milliarden Euro im Verlauf der nächsten 30 Jahre für ein Wiederaufbau- und Zukunftsprogramm zu, das den Nachfahren der damaligen Opfer zugutekommen soll. Die Mittel sollen zum Beispiel für den Landkauf, die Landentwicklung, die Wasserversorgung und Berufsausbildung eingesetzt werden. Doch eine „Gemeinsame Erklärung“, auf die sich Delegationen Deutschlands und Namibias 2021 zunächst geeinigt hatten, will Namibia vorerst nicht unterzeichnen. Sowohl die zugesagte Summe, als auch die Klausel, damit seien alle finanziellen Aspekte „bezüglich der Vergangenheit“ abschließend geregelt, lösten unter Opferverbänden wie politischer Opposition in Namibia Wut aus.

Manche Vertreter der Ovaherero und Nama lehnten die deutsch-namibischen Verhandlungen grundsätzlich ab. Andere fühlten sich von den Verhandlungen ausgeschlossen oder ignoriert. Auch deswegen haben Vertreter von Ovaherero und Nama im Januar 2017 an einem Bundesbezirksgericht in New York eine Sammelklage gegen Deutschland eingereicht – und berufen sich dabei auf eine UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker, wonach diese sich an Entscheidungsprozessen, die ihre Rechte berühren, beteiligen dürfen. Die Bundesregierung hielt den Prozess für unzulässig und berief sich auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität, wonach ein Land nicht über ein anderes richten darf. Die Klage wurde Anfang März 2019 abgewiesen, Anfang Juni 2021 hat der Oberste Gerichtshof der USA eine Wiederaufnahme des Prozesses endgültig abgelehnt.

Der in Deutschland lebende Ovaherero-Aktivist Israel Kaunatjike bezweifelte in einem Interview, dass die Namibia zugesagten Gelder auch dort ankämen, wo sie hingehörten – nämlich in soziale Projekte in den Siedlungsgebieten der Ovaherero und Nama.

Ob Deutschlands – in Namibia noch nicht ratifiziertes – Versöhnungsabkommen Vorbild für weitere Vereinbarungen wird, ist noch offen. Unter deutscher Besatzung wurden ab 1884 auch in anderen Gebieten – etwa in Kamerun, Togo, Deutsch-Ostafrika (Tansania), im chinesischen Tsingtao und auf Pazifikinseln – furchtbare Verbrechen verübt. Während die Gräuel der Deutschen in ihrer einstigen Kolonie „Deutsch-Südwest“ recht gut dokumentiert sind, ist Deutsch-Ostafrika diesbezüglich noch ein blinder Fleck. Doch auf dem südlichen Gebiet des heutigen Tansanias wurden ganze Völker ausgerottet. Bis zu 300.000 Menschen starben bei der Niederschlagung des Maji-Maji-Aufstands. Diese Verbrechen bilden gegenwärtig Deutschlands „vergessenen Genozid“.

Die während der Umwandlung des multiethnischen und multireligiösen osmanischen Vielvölkerstaates in eine monoethnische Türkei der Türken begangenen Staatsverbrechen an den christlichen Ethnien des Osmanischen Reiches mit insgesamt 3,5 Millionen Opfern haben sämtliche türkischen Regierungen seit 1923 verharmlost, gerechtfertigt bzw. geleugnet und bestritten. Hierbei besteht ein enger Zusammenhang zwischen Straflosigkeit und Leugnung. Erst die strafrechtliche Ahndung von Völkermord seit 1946 hat zunehmend bewirkt, dass den Überlebenden und ihren Nachfahren wenigstens die letzte Stufe des Verbrechens, die Leugnung, erspart blieb.

Die Anerkennung (engl. recognition) oder Bestätigung (affirmation) eines Völkermordes erklärt ihn zur unbestreitbaren historischen Tatsache und damit zum juristischen Tatbestand. Sie erfolgt als öffentliche Verlautbarung durch prominente Einzelpersonen sowie Körperschaften auf nationaler oder internationaler Ebene und in Form einer Erklärung, eines Parlamentsbeschlusses, einer Resolution oder eines Gesetzes. Derartige Verlautbarungen bilden im Fall hartnäckiger und lang anhaltender Völkermordleugnung eine erforderliche Gegenmaßnahme zur Politik des Schweigens und Leugnens. Obwohl eine förmliche Anerkennung nicht eine strafrechtliche Aufarbeitung von Völkermord ersetzt, beinhaltet sie eine moralische Strafe für die Leugner und Rechtfertiger des Verbrechens. Denn das Beharren von Menschenrechtsorganisationen und Betroffenen auf einer förmlichen Anerkennung von geleugnetem Völkermord als Tatsache führt zur öffentlichkeitswirksamen Internationalisierung eines tabuisierten und geleugneten Megaverbrechens und damit zum Gegenteil der von den Leugnern beabsichtigten Wirkung. Die Anerkennung eines geleugneten Völkermords durch einen nationalen Gesetzgeber hat aber auch praktische Auswirkungen für den Bau öffentlicher Mahn- und Denkmäler, für offizielle Publikationen, für von staatlichen Einrichtungen getragene Veranstaltungen oder für die nationale Rechtssprechung.

Seit 1965 haben folgende 32 nationale Gesetzgeber die Vernichtung der Armenier durch das Regime der so genannten Jungtürken bzw. den osmanischen Staat in Resolutionen, Beschlüssen oder Gesetzen – oftmals mehrfach – als Genozid entsprechend der UN-Völkermordkonvention von 1948 bewertet:

  • Argentinien (Senat, 05.05.1993, Gesetz 18.03.2004, 20.04.2005)
  • Belgien (Abgeordnetenhaus, 26.03.1998, 23.06.2015)
  • Bolivien (Abgeordnetenhaus, 27.11.2014, Senat, 03.06.2015)
  • Brasilien (Bundessenat, Resolution vom 21.05.2015)
  • Bulgarien (Parlament, 24.04.2015)
  • Chile (Senat, 05.06.2007, Abgeordnetenhaus, 04.04.2015)
  • Dänemark (Parlament, 12.05.2015, 26.01.2017)
  • Deutschland (Bundestag, 15.06.2005, 02.06.2016)
  • Frankreich (Nationalversammlung, 28.05.1998, Senat, 07.11.2000, vom Präsidenten unterzeichnetes Gesetz, 29.01.2001)
  • Griechenland (Parlament, 24.04.1996)
  • Italien (Abgeordnetenkammer, 16.11.2000)
  • Kanada (House of Commons, 23.04.1996 und 21.04.2004, Senat, 13.06.2002)
  • Lettland (Parlament, 06.05.2021)
  • Libanon (Abgeordnetenkammer, 03.04.1997, Parlament, 11.05.2000)
  • Litauen (Parlament, 16.12.2005)
  • Luxemburg (Parlament, 06.05.2015)
  • Niederlande (Parlament, 21.12.2004, 09.04.2015, 22.02.2018, 06.06.2019)
  • Österreich (Gemeinsame Erklärung der Klubobleute/Fraktionsvorsitzenden, 22.04.2015, Parlament, 24.04.2015)
  • Paraguay (Kongress, 29.10.2015)
  • Polen (Parlament, 19.04.2005)
  • Portugal (Parlament, 24.04.2019)
  • Russländische Föderation (Staatsduma, 14.04.1995, 24.04.2015)
  • Schweden (Parlament, 29.03.2000, 02.10.2008)
  • Schweiz (Nationalrat, 16. Dezember 2003)
  • Slowakei (Parlament, 30.11.2004)
  • Syrien (Parlament, 13.02.2020)
  • Tschechien (Unterhaus des Parlaments, 25.04.2017; Oberhaus/Senat 20.05.2020)
  • Uruguay (Senat und Repräsentantenhaus, 20.04.1965; Gesetz 26.03.2004)
  • USA (Repräsentantenhaus, 09.04.1975, 29.10.2019; Senat, 12.12.2019)
  • Vatikan Stadt (10.11.2000)
  • Venezuela (Nationalversammlung, 14.07.2005)
  • Zypern (Repräsentantenhaus, 24.04.1975, 29.04.1982)

Auch internationale Zusammenschlüsse wie die Koalition Südamerikanischer Parlamentarier (MERCOSUR, 07.11.2007) haben in Resolutionen den Völkermord an den Armeniern verurteilt. Das Europäische Parlament hat zweifach die Anerkennung des Genozids durch die Regierung der Republik Türkei zur Voraussetzung für den EU-Beitritt der Türkei erhoben (Resolution vom 18.06.1987 und 15.11.2001) und am 28. Februar 2002 in einem weiteren Beschluss die Türkei zur Einhaltung dieser Auflage aufgerufen. Auch wir meinen, dass die Türkei sich ihrer Vergangenheit stellen muss, wenn sie Vollmitglied der Europäischen Union werden will. Wir verstehen Europa als Wertegemeinschaft. Die Bereitschaft, sich kritisch mit der eigenen nationalen Vergangenheit auseinander zu setzen und Verantwortung für in der Vergangenheit verübte Staatsverbrechen zu tragen, gehört zu den Werten, die europäische Nationen anstreben – wenn auch in Hinblick auf europäische Defizite bei der Aufarbeitung von Kolonialverbrechen noch nicht vollständig erreicht haben. Ferner sind wir der Überzeugung, dass die Bereitschaft zu Vergangenheitsbewältigung einen unerlässlichen Beitrag zur Demokratisierung in der Türkei, zum Abbau der dortigen Gewaltverherrlichung, zur Verbesserung der Situation von Minderheiten darstellt und schließlich auch zur Verbesserung der Beziehungen zu den Nachbarstaaten, insbesondere zur Republik Armenien darstellt.

Die bisherigen Erfolge um die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern haben Vertreter der ebenfalls von Genozid betroffenen christlichen Ethnien ermutigt, die Weltöffentlichkeit ihrerseits mit Anerkennungsforderungen zu konfrontieren. Der Deutsche Bundestag entschied am 20. Februar 2002, die von der Assyrian-Chaldaen-Syriac Union eingereichte Massenpetition, ähnlich wie im Vorjahr die Petition der AGA, als Material der Bundesregierung zu überweisen. Schon am 17. Mai 2001 hatte sich der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen des Bayerischen Landtages mit einem Dringlichkeitsantrag der Abgeordneten Christine Stahl, Elisabeth Köhler und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Zur Verurteilung des Völkermordes an Armeniern und Assyrern 1915“ (Drs. 14/6281) befasst, am 17. Juli 2001 folgte die Debatte durch das Plenum des Bayerischen Landtages.

Die AGA erklärt sich grundsätzlich solidarisch mit Initiativen, Anerkennung für geleugneten Völkermord zu erlangen, und unterstützt sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Wir lehnen in diesem Zusammenhang jegliche Hierarchisierung von Völkermord bzw. Betroffenen ab, ebenso wie Ansprüche auf Exklusivität und Singularität und verweisen auf den Umstand, dass die 1912 bis 1922 in der damaligen Türkei an christlichen Ethnien begangenen Verbrechen den gleichen Ursachen entsprangen und von den selben Tätern verübt wurden. Die Zusammenarbeit zwischen den Nachfahren der Überlebenden erscheint uns daher logisch und wünschenswert. In unserer Satzung heißt es entsprechend:

„Zweck des Vereins ist die Ächtung und Verhinderung von Völkermordverbrechen entsprechend der Völkermord-Konvention der Vereinten Nationen (1948). Der Verein setzt sich insbesondere mit der Leugnung und Verharmlosung von Völkermord als Bestandteil dieses Verbrechens auseinander und bemüht sich, auf der Grundlage gemeinsamer Gedächtnisarbeit sowie Aufarbeitung von Geschichte, um die Verständigung zwischen Völkern, deren Angehörige in der Vergangenheit Völkermord begangen haben, mit solchen, deren Angehörige Opfer von Völkermord wurden.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Publikationen sowie geeignete öffentliche Veranstaltungen im Bereich der Bildungs- und Informationsarbeit (Seminare, Podiumsdiskussionen, Vorträge, Ausstellungen) erfüllt, wobei eine möglichst breite Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen, menschenrechtlichen sowie kirchlichen Verbänden und Einrichtungen gleicher Zielsetzung angestrebt wird.“