An den
Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages
Die Vorsitzende
Frau Kersten Naumann
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Berlin, 15. Oktober 2008

Petition „Erweiterte Strafbarkeit der Völkermordleugnung – Änderung des § 130b StGB“

Sehr geehrte Frau Naumann,
sehr geehrte Mitglieder des Petitionsausschusses,

die Arbeitsgruppe Anerkennung – gegen Völkermord, für Völkerverständigung e.V. hat gemeinsam mit zehn weiteren, untenstehend aufgeführten Vereinen bzw. Verbänden bei Vorstandssitzungen der unterzeichnenden Vereine einstimmig beschlossen, sich mit folgender Petition an Sie zu wenden:

P E T I T I O N

Wir, die unterzeichnenden Vereine, beantragen:

Der Deutsche Bundestag möge das Strafgesetzbuch dahingehend ändern, dass die Leugnung aller Völkermorde strafbar wird.

 

Begründung

Das deutsche Strafrecht gegen die Leugnung von Völkermord ist begrenzt und wenig effizient. § 130 Abs. 3 StGB wurde erst 1994 eingeführt und lässt viele Leugnungstaten unbestraft, da er lediglich die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermorde betrifft. In ihrem jetzigen Wortlaut lautet diese Vorschrift:

§ 130 Abs. 3 StGB:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

Die öffentlichen Demonstrationen in Berlin Mitte März 2006 von Leugnern des Völkermords an den Armeniern haben aber deutlich gemacht, zu welchen bedenklichen Situationen die derzeitige Rechtslage führen kann (siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.03.2006). Am 24. Februar 2008 fand ferner im Berliner Maritim Hotel eine Konferenz aserbaidschanischer und türkischer Nationalisten unter dem Titel „Massaker von Hocali und die Ereignisse von 1915″ statt, deren Ziel unter anderem die Leugnung des Völkermords an den Armeniern war. Angesichts dieser wiederholten Kränkungen und Herabsetzungen der in Deutschland lebenden Armenier und anderer Opfergruppen haben sich die unterzeichnenden Organisationen entschlossen, eine Petition zur Erweiterung des Straftatbestands des § 130 Abs. 3 StGB beim Petitionsausschuss des Bundestags einzureichen.

Die aktuelle Rechtslage stellt einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar (Diskriminierungsverbot), da nur die Opfer besonderer Völkermorde vor der Leugnung gesetzlich geschützt werden, während andere Völkermordopfer gegen Völkermordleugner juristisch nicht vorgehen können.

Vor diesem Hintergrund beschäftigen sich unsere nachfolgenden Überlegungen mit dem Wortlaut, den eine zukünftige deutsche Strafvorschrift gegen die Völkermordleugnung haben könnte. Es stellen sich aus unserer Sicht hauptsächlich drei Fragen:

  • welche Völkermorde vor einer Leugnung geschützt werden sollen,
  • welche Straftatbestände gelten sollen und
  • wie die Gesetzesänderung zu konkretisieren wäre?

1. Die betroffenen Völkermorde

Die Strafbarkeit der Völkermordleugnung betrifft zurzeit nur die durch das nationalsozialistische Regime verübten Genozide, also den Genozid an den Juden und an den Roma/Sinti. Diese Völkermorde bilden aber bei weitem nicht die einzigen Fälle. Im 20. Jahrhundert fanden leider besonders zahlreiche Völkermorde und Massentötungen statt. Allgemein „anerkannt“, also in ihrer Faktizität als unbestritten gelten in der heutigen Genozidforschung auch der Völkermord der deutschen Schutztruppe an Hereros und Namas in die damaligen Kolonie Deutsch-Südwest, die Völkermorde an der christlichen Bevölkerung (Armenier, Aramäer/Assyrer, Griechen) des Osmanischen Reiches, in Kambodscha, in Ruanda sowie in Srebrenica (Bosnien).

Zur Feststellung jener Völkermorde, deren Leugnung bestraft werden sollte, bieten sich aus unserer Sicht grundsätzlich zwei Vorgehensweisen an: Möglich ist zunächst, die strafrelevanten Völkermorde aufzulisten, indem diese ausdrücklich erwähnt werden oder aus bestimmten Kriterien gefolgert werden können. Vorstellbar wäre auch, dass alle Völkermorde betroffen sind, wobei der Definition dieses Begriffs das UN-Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords von 1948 zugrunde gelegt wird.

Die erste Möglichkeit wird in europäischen Rechtsordnungen mehrheitlich angewandt. Sie ist beispielsweise in Frankreich, Deutschland, Belgien und Österreich zu finden. Sie besitzt zwar den Vorteil, eine klare Rechtslage zu schaffen, da die relevanten Völkermorde eindeutig im Gesetz festgestellt sind, geht aber mit gravierenden Nachteilen einher. Sie verursacht zuerst eine Diskriminierung zwischen solchen Völkermordopfern, die vor Leugnung geschützt werden, und denjenigen, die vom Schutz ausgeschlossen bleiben. Diese unterschiedliche Behandlung erscheint ungerechtfertigt, weil sie gegen das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) verstößt. Eine unterschiedliche Situation, die eine unterschiedliche Behandlung erklären könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Ein weiterer, unserer Ansicht nach erheblicher Nachteil besteht darin, dass eine gesetzliche Liste der betroffenen Genozide nicht anpassungsfähig bzw. erweiterbar wäre, weil sie ein für allemal erstellt werden muss. Jede Erweiterung des Straftatbestands würde eine mühsame und vermutlich schwer zu erreichende Gesetzesänderung voraussetzen. Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte zeigt aber, dass leider fortgesetzt Völkermorde begangen und anschließend geleugnet werden.

Denn nach Erkenntnis der Genozidforschung gilt die Leugnung als integraler Bestandteil des Genozids und dessen letzte Phase. Sie bildet zugleich ein Haupthindernis für die Aussöhnung der Nachfahren von Opfern und Tätern, wie sie der Deutsche Bundestag in seiner Resolution vom 16.06.2005 als wesentliches Ziel deutscher Innen- und Außenpolitik hervorgehoben hat (siehe Bundestag, Beschl. v. 16. Juni 2005 – BT-Drucksache 15/5689, unter anderem S. 3).

Die grundsätzliche Strafbarkeit der Leugnung aller Völkermorde besteht unter anderem in der Schweiz und in Spanien. Dadurch lässt sich jegliche Diskriminierung von Opfergruppen vermeiden, denn die Strafvorschrift kann für jede Leugnung in Anspruch genommen werden. Anpassungsprobleme scheiden ebenfalls aus. Problematisch bei dieser Lösung ist allerdings, dass den Gerichten bei der Auslegung des Begriffs des Völkermords ein breiter Spielraum zugestanden wird. Je nach dem zuständigen Gericht kann mithin ein Völkermord als solcher qualifiziert werden oder auch nicht, was erneut die Gefahr einer diskriminierenden Behandlung der Leugnungsopfer in sich birgt. Es ist zudem fraglich, ob Gerichte die relevanten Völkermorde allein feststellen können. Die notwendigen Debatten über die Qualifikation als Völkermord könnten des Weiteren dazu führen, dass Völkermordleugner Gerichte als Tribüne missbrauchen, um ihre Propaganda öffentlichkeitswirksam zu verbreiten. Um einen Freispruch zu erlangen, sind sie geradezu gehalten, die Existenz eines Völkermords zu widerlegen. Die Öffentlichkeitsresonanz solcher Prozesse wäre enorm. Schließlich könnte, einigen Stimmen in der Fachliteratur zufolge, diese Lösung erhebliche Justizverwaltungskosten und Verzögerungen verursachen, weil deutsche Gerichte theoretisch für jeden Fall von Völkermordleugnung in Anspruch genommen werden könnten.

Die Völkermordleugnung konzentriert sich typischerweise auf relativ rezente Fälle aus der ersten Hälfte des 20. Jh.s – vor Verabschiedung der UN-Genozid Konvention (1948) – und betrifft insbesondere die Völkermorde an Herero und Nama (1904-1908), den Juden sowie Roma/Sinti, an den Armeniern bzw. anderen christlichen Ethnien im Osmanischen Reich (siehe Bundestag, Beschl. v. 16. Juni 2005 – BT-Drucksache 15/5689, S. 4), des Weiteren, jedoch in geringerem Ausmaß die Völkermorde in Kambodscha, in Ruanda sowie in Srebrenica. Eine Überlastung deutscher Gerichte sowie eine horrende Steigerung der Justizkosten erscheinen aus diesem Grund unwahrscheinlich.

Um die jeweiligen Nachteile der beiden geschilderten Lösungen zu vermeiden, schlagen wir einen Mittelweg vor: Damit die Strafvorschrift offen und anpassungsfähig genug bleibt, sollte zuerst ausdrücklich im Gesetz stehen, dass die Leugnung aller Völkermorde im Sinne der UN-Konvention strafbar ist. Die Gesetzgebung sollte aber zusätzlich diejenigen Fälle von Völkermord feststellen, deren historische Faktizität nicht in Frage gestellt werden darf und die zu keiner Erörterung anlässlich von Gerichtsverhandlungen führen dürfen. Es handelt sich mit anderen Worten um eine offene Liste der relevanten Völkermorde, die den Auslegungsspielraum der Gerichte nur teilweise einschränkt. Eine effiziente Strafbarkeit der Völkermordleugnung setzt somit gesetzliche „Anerkennungen“ von Einzelfällen des Genozids voraus, die nicht (nur) in getrennten Gesetzen, sondern (auch) in der Strafvorschrift selber enthalten sein sollten. Für die Anerkennung kommen alle Völkermordfälle in Frage, die in der internationalen Genozidforschung mehrheitlich als solche betrachtet werden. Dies betrifft also den kolonialen Völkermord an den Herero und Nama, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Völkermorde (an den Juden und Roma/Sinti), die unter der Herrschaft des Komitees für Einheit und Fortschritt („Jungtürken“) begangenen Völkermorde (an Armeniern, Aramäern/Assyrern und Griechen osmanischer Staatszugehörigkeit), den Völkermord in Kambodscha, den Völkermord in Ruanda und den Völkermord in Srebrenica.

2. Der Straftatbestand

Die zweite zentrale Frage betrifft den Straftatbestand der Vorschrift gegen die Völkermordleugnung. Völkermordleugnung stellt kein unimodales Delikt dar. Sie kann vielmehr unter höchst verschiedenen Formen auftreten, die sich zwischen der einfachen Leugnung bis hin zu subtilen Sophistereien (wie z.B. dem so genannten Ultra-Beweis: Leugnung eines Völkermords mit dem Argument, dass kein formeller Vernichtungsbefehl seitens der Regierung vorliegt, was bei Völkermorden einschließlich des Holocaust die Regel ist) erstrecken. Eine Strafvorschrift gegen Völkermordleugnung muss dieser Vielfalt von Erscheinungsformen gewachsen sein, was mit einer einfachen Bestrafung der „Leugnung“ nicht gelingt. Erforderlich ist daher eine umfassende Strafbarkeit jeder Form von Völkermordleugnung.

Die Problematik einer umfassenden Strafbarkeit besteht allerdings in Folgendem: Sie würde in ein Spannungsverhältnis zu den Grundrechten treten, da sie eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG darstellt. Eine allzu umfassende Bestrafung der Völkermordleugnung könnte dieses Grundrecht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Aus diesen verfassungsrechtlichen Gründen sollte die Strafbarkeit der Völkermordleugnung innerhalb klarer Grenzen bleiben. Welches könnten diese Grenzen sein?

Die Analyse der Argumentation und Vorgehensweise von Völkermordleugnern verdeutlicht, dass drei Hauptmodalitäten angewandt werden: Abstreitung, Verharmlosung und Rechtfertigung. Eine Strafvorschrift sollte darum diese drei Aspekte beinhalten. Der jetzige § 130 Abs. 3 StGB bestraft aber nur die Billigung eines Völkermords, nicht dessen Rechtfertigung. Dies ist insofern problematisch, als die Rechtfertigung zu den beliebtesten Methoden von Völkermordleugnern gehört, beispielsweise mit folgenden Behauptungen:

  • Die Opfergruppe bedrohte die innere Sicherheit, weil sie Verräter waren.
  • Es bestand keine Absicht, bestimmte Gruppen zu vernichten, sondern lediglich umzusiedeln.

Dabei unterscheidet sich die Rechtfertigung von der Billigung. Während die Rechtfertigung darauf abzielt, Begründungen für den Völkermord zu liefern, begrüßt die Billigung die Verübung des Völkermords, ohne seine historische Realität in Frage zu stellen. Streng genommen stellt daher die Billigung keine Leugnung dar. Sie sollte jedoch in derselben Strafvorschrift bestraft werden, da sie die Würde der Opfer und deren Nachkommen genauso wie die Leugnung verhöhnt und verletzt.

Um verfassungskonform zu bleiben sollte des Weiteren die Strafvorschrift einzig eine öffentliche Leugnung bestrafen, da nur diese Form gefährlich ist. Dabei ist das Adjektiv „öffentlich“ weit zu verstehen und auszulegen. Ausschlaggebend ist die Verbreitung von leugnerischen Behauptungen in die Öffentlichkeit, sei es während Versammlungen, durch Medien (Bücher, Flugschriften, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) oder auf irgendeine andere Weise.

Nicht notwendig sollte es hingegen sein, die Bestrafung der Völkermordleugnung von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Gefährdung des öffentlichen Friedens, die im jetzigen § 130 Abs. 3 StGB die Voraussetzung für Strafbarkeit bildet, sollte unserer Auffassung nach ausscheiden. Denn der Straftatbestand der Völkermordleugnung setzt voraus, dass die Leugnung öffentlich erfolgt; der öffentliche Frieden ist also zwangsläufig bereits gestört, weil die Leugnung die Würde der Opfer und ihrer Nachkommen angreift. Die Erforderlichkeit einer konkreten Gefährdung würde nach unserer Ansicht den Anwendungsbereich der Vorschrift allzu sehr einschränken.

3. Form der Gesetzesänderung

Eine Erweiterung der Strafbarkeit der Völkermordleugnung könnte unter verschiedenen Formen realisiert werden.

Am einfachsten wäre zunächst eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 130 Abs. 3 StGB. Problematisch bei dieser Vorschrift ist ihre eindeutige Begrenzung auf die nationalsozialistischen Völkermorde, die sich nur durch eine umfangreiche Umformulierung korrigieren ließe. Ebenso wenig erscheint es nach unserer Meinung gerechtfertigt, dass die Leugnung mit einer Friedensstörung verknüpft wird. Hierdurch entgehen nämlich bestimmte Fälle von Völkermordleugnung ihrer Bestrafung.

Es erscheint also angebrachter, eine neue Vorschrift einzuführen, die den Straftatbestand des heutigen § 130 Abs. 3 StGB übernimmt und verallgemeinert. Am einfachsten wäre hierfür die Einführung eines § 130b in das Strafgesetzbuch.

4. Vorschlag für die Gesetzesänderung

Aus den vorgenannten Überlegungen ergibt sich folgender Vorschlag für die Gesetzesänderung:

§ 130b Völkermordleugnung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich einen Völkermord leugnet, verharmlost, billigt oder rechtfertigt.

(2) Im Sinne des ersten Absatzes ist ein Völkermord nach der Definition des § 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuchs zu verstehen. Als Völkermord gelten insbesondere die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus und unter der Herrschaft der Jungtürken begangenen Völkermorde sowie die Völkermorde in Namibia, Kambodscha, Ruanda und Srebrenica.

Die Petenten beantragen hiermit, eine entsprechende Erweiterung des § 130 StGB vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Vorstand der AGA:
(Dr. Tessa Hofmann)         (Dr. Sarkis Bezelgues)

Korporative Mit-Unterzeichner (Nach dem Eingang der Unterschrift):

  • Zentralrat der Armenier in Deutschland e.V.
  • Armenische Gemeinde Kehl e.V.
  • Armenische Kirchen- und Kulturgemeinde Berlin e.V.
  • Armenische Gemeinde Berlin e.V.
  • Institut für Armenische Fragen e.V.
  • Föderation der Aramäer (Suryoye) in Deutschland e.V. (FASD)
  • Assyrische Demokratische Organisation (ADO)
  • Verein der Pontier in Berlin „I Ipsilantides“ e.V.
  • Verein der Griechen aus Pontos zu München e.V.
  • Verein der Völkermordgegner e.V.
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Diese Unterschriftensammlung ist abgeschlossen
Unterschreiben ist nicht mehr möglich !

Folgende Personen stimmen mit den Forderungen des Aufrufs überein und haben sich zur Veröffentlichung ihres Namens bereit klärt:

Marjam Azemoun
Lilyana Tastekin
Alexandra Beer
Simon Karakas
Abiye Bilgic
Xachik Mchitarian
Silvia Zaugg
Erich Walthert
Beatrice Walthert
Samuel Dbego
Henrik Vartanian
Greta Hartun Sarkissian
Corc Kosejian
wolfgang auer
senay boshos
sinorik ozkoylü
Tobias Acan
Severious Baho
senay Ozkoylu
Diradur Sardaryan
Remonda Balje
Maria Aydin
Ingo Plewa
senay boshos
varsenik gülük
Maria Kilic
Fadi Korkes
Yuhanun Savci
Tilman Ludwig
Jessica Lahdow
Lea Nagel
Julian Winzen
Hartmut Frische
Talin Kalatas
Arsaluys Sarian
Philip Saliba
Bettine Reichelt
Esther Schulz-Goldstein
Sophie Froundjian
ivan arzou
Jonatan Burkhardt
borik davidian
Roland Bernhardt
Hans-Walter Schmuhl
Emmanuella Dolas
Esther Dolas
Eva-Maria Dolas
Nunik Vitus
Nicola Binner
Peter Froundjian
Carla Schiavetto
Harutyun Grigoryan
Henryk Babadshanjan
Zar Dawoudian
Arsen Stepanian
Rudolf Schaer
Jochen Mangelsen
Diana Zaturjan
Nicolai Froundjian
Carolin Gevorkian
nergiz kalender
Jörg Berlin
Noubar Guedelekian
Mehmet Sahin
Vahe Khoranians
Fred Khoranian
Edith Gharabed
Yvette Shajanian Zarneh
Martirosyan Srbuhi
Mikayel Minasyan
Ogsen Gabrielyan
Yervand Khosrovian
Michael Kambeck
Jeanette Georg-Maul
Andranik Aslanyan
Michael Hovannesjan
Vahan Grigorjan
Claudia Schmidt
Martin Khadjavian
Armenuhiu Nazarian
Lernik Khadjavian
Watche Hartun Sarkissian
Svetlana-Lusine Arzumanyan
Levon Ambarzumjan
Greta Hartun-Sarkissian
Haig Dolabdjian
Agop Deliboz-gl
Irena Rose
Ani Yesil
Brunhilde Stümpler
Zoya Mossessian
Orhan Dolas
Selay Ertem
Matthias Schink
Erzs Palm
Klaus Siedler
Marian Vehrs
sikar arthur
Gottfried Palm
Angela Neumann
Holger Knudsen
Christine Strelow
Margaret Kevorkian
Hamo gregorian
vasinik gülük
Vedi Garen
Tamar Arabatli
Anna Galumyan
Karl Bungert
Arevik Hakobyan
sunarik özköylü
Tatevik Aivazian
Necla Lusin Dolas
Shushan Tumanyan
Tabea-Christine Rottmann
Daniela Akbaba
Maykel Elias
Beck Werner
Lukas Özdemir-Saliba
Ruth Barnett
Asadur Papazoglu
Aznif Artarian
Muharrem Topal
Emma Karapetjan
Volker Adler
haik stoltz
Meryem benli
Melina Benli
Selina Benli
Jens Marler
Stepan Gantralyan
samwel lulikjan
Hannelore von Bieberstein
Alice von Bieberstein
Hamest Braun
Wilhelm Braun
Beate Maria Palm
Theo Damaskinidis
Jörg Malhofer
Nicolas Tavitian
Suren Knolle-Aky
Gabriele Kleina
Kurt Michelmann
Siegmund Schneck
Detlef Scharf
Renate Bachem
Dieter Bachem
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Wolfhard Willeke
Walter Wissenbach
Martin Rooney
sarkis shahinian
Pia Österlind
Andreas Danielyan
Thadeus Gregorian
Veronika Mikojan
Marjatta Szulmirski
Rafael Margarjan
armineh shahbazyan
Fabian Meyer
Sabine Völkl
Artur Sakhkalyan
Anahit Sahakyan
Siranush Israel
Nina Hummel
Wolf-Dieter Gast
Dipl.volkswirt Friedrich Greußing
Benjamin Bogosyan
Arman Papazoglu
Dipl.-Ing. Seyfi Cengiz
sociologist Mehmet Yildiz
Laila Poszich
Varduhi Shavaghikian
Vahik Shavaghikian
Arzooni Shavaghikian
Dipl. Inf. (FH) Gayaneh Shavaghikian
Elmira Gevorgjan
Gevorg Gevorgjan
Tatjan Boxberger
Ralf Seiter
Armenische Gemeinde Kölln e.V. i.A. Minu Nikpay
Frau Sona Eypper
Patrice Deloche
Rabo Gabriel
Dipl. Psych. Esther Schulz-Goldstein
Dipl. Inf. (FH) Florian Dühring
Lilit Kocharyan
Herr Gregor Hofmann
Dipl.-Ing. Ismail Kilic
sigrid schoenecker
Alvard Saroyan
Reinhard Pohl
Vartkes Alyanak
Frau Sharis Haghnazarian
Herr Edgar Gevorgjan
Dipl. Phys. Sevak Khachadorian
Jens Falk
Arthur Manukian
Jürgen Stelle
Wolfgang Przewieslik
Sabine Landschek
Dr. Klaus-Peter Müller
apl. Prof. Dr. Hans-Walter Schmuhl
Ali Ertem
Tobias Schmider
Dr. Kurt Sommer
Tim Bohse
Philipp Arakelian
M.A. Mario Todte
Herr Noubar Guedelekian
Dipl.-Psych. Aysin Yesilay-Inan
David Balishyan
Dr Tessa Hofmann
Sabine Landschek
Ismail Kilic
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